Ökodesign: EU verschärft Regeln für LED-Beleuchtung

Am 1. September 2013 wird die erste Stufe einer neuen EU-Verordnung wirksam, die endlich für fast alle LED-Lampen und -Leuchten genaue Regeln zu Umweltfreundlichkeit, Qualität und Kennzeichnung vorgibt. Bisher galten solche Vorgaben nur für einen Teil der rundstrahlenden „Retrofit“-Lampen. Jene mit gebündeltem Licht sowie Leuchten mit integrierten LEDs waren nicht betroffen.
Philips MasterLED GU5.3
Auch für sie gilt ab 1. September 2013 die neue EU-Verordnung: Eine 12-Volt-„MasterLED“-Spot-Lampe von Philips. (Foto: Philips-PR)

Der schnelle Wandel der Beleuchtungstechnik vom Glühfaden-Prinzip zur aktuellen, stromsparenden Halbleitertechnologie ähnelt einem Evolutionssprung vom Abakus zum 386er-Intel-Prozessor bei Rechenmaschinen  – mindestens. Die Kompaktleuchtstofflampe ist bei diesem Vergleich höchstens eine „Brückentechnologie“ analog zum Taschenrechner und bei Weitem nicht so komplex wie die Erzeugung von brauchbarem Licht durch LED-Chips.

Logisch, dass die rasend schnelle LED-/OLED-Entwicklung viele überfordert: Verbraucher, die das Angebot nicht überblicken oder auch nur ansatzweise einschätzen können, Hersteller, die von ihren eigenen Produktzyklen rechts überholt werden, Importeure, die minderwertige Ware einkaufen und vertreiben, Großhändler, die neue Produkte nicht schnell genug liefern können und auf bereits veralteten sitzen bleiben, Handelsketten und Einzelhändler, die nicht zwischen „ordentlich“ und „mies“ unterscheiden können und Ihrer Kundschaft viele wichtige Informationen über die angebotenen LED-Leuchtmittel vorenthalten.

So unbeliebt es auch sein mag, aber hier braucht der Markt klare Regeln im Interesse der Konsumenten. In Sachen „Beleuchtung“ ist dafür in Europa die EU-Bürokratie zuständig, aber auch die hinkt der Entwicklung notgedrungen hinterher. Zwar gibt es seit fast vier Jahren die EG-Verordnung Nr. 244/2009 der Brüsseler EU-Kommission “zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht”. Die war jedoch äußerst lückenhaft und ließ noch dazu einen großen Teil des LED-Marktes ungeregelt.

Vorweihnachtliche Überraschung

Mit Salami-Taktik mussten also nach und nach zusätzliche Verordnungen, Direktiven und Ergänzungsregelungen her – beispielsweise eine zur Verbrauchskennzeichnung von Lampen und Leuchten. Sie greift zum 1. September 2013, wurde von mir schon im Oktober als Schritt in die richtige Richtung gelobt, aber erneut als nicht umfassend genug kritisiert:

Meine Begeisterung hält sich dennoch in Grenzen, so lange nicht auch die Angabe von vielen anderen wichtigen Werten bei allen Arten von LED-Lampen und -Leuchten verpflichtend ist:  “Farbtemperatur”, “Farbwiedergabeindex”, “Lebensdauer”, “Schaltfestigkeit” und “Dimmbarkeit” – bei Spots und Strahlern zusätzlich “Lichtstärke” und “Abstrahlwinkel”. Das alles kann ein Hersteller auf seine Verpackungen und in die Werbung schreiben, muss er aber beispielsweise bei Leuchten mit integrierten LED-Modulen sowie LED-Lampen mit Richtwirkung nicht. Für jene gilt zwar in knapp einem Jahr die neue EU-Energie-Label-Regelung, nicht aber die ältere EG-Verordnung Nr. 244/2009 mit ihren unzureichenden Vorgaben zur Veröffentlichung von Leistungsdaten.

Die vorweihnachtliche Überraschung aus Brüssel kam aber jetzt in der zweiten Adventswoche: Am 12. Dezember erließ die EU-Kommission die „Verordnung Nr. 1194/2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lampen mit gebündeltem Licht, LED-Lampen und dazugehörigen Geräten“ (pdf-Download). Die wird ebenfalls ab 1. September 2013 wirksam und behebt fast alle meine bisherigen EU-Kritikpunkte – oh Wunder!

EU stärkt die Verbraucher

Die genannte Richtlinie 2009/125/EG kümmerte sich um die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung (das „Ökodesign“) von Energieverbrauchs-relevanten Produkten; die neue Verordnung nimmt sich auf 22 Seiten die Beleuchtung noch mal extra zur Brust und beseitigt viele bekannte Schlupflöcher. In den grundsätzlichen Erwägungen steht beispielsweise:

Die Ökodesign-Anforderungen sollten aus Nutzersicht die Funktion des Produkts nicht beeinträchtigen und keine Nachteile für Gesundheit, Sicherheit oder Umwelt mit sich bringen. Insbesondere sollten die Vorteile einer Verringerung des Stromverbrauchs der von dieser Verordnung erfassten Produkte während der Betriebsphase stärker wiegen als etwaige zusätzliche Umweltauswirkungen während der Produktionsphase. Um die Zufriedenheit der Verbraucher mit Energiesparlampen, insbesondere mit LED-Lampen, sicherzustellen, sollten Anforderungen an die Betriebseigenschaften nicht nur für Lampen mit ungebündeltem Licht, sondern auch für LED-Lampen mit gebündeltem Licht festgelegt werden, da sie nicht von den Anforderungen an die Betriebseigenschaften der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 der Kommission erfasst waren. Anforderungen an die Produktinformationen sollten es den Verbrauchern ermöglichen, sachkundige Entscheidungen zu treffen.

LED-Leuchten, bei denen die Entnahme einer LED-Lampe oder eines LED-Moduls für unabhängige Prüfungen nicht möglich ist, sollten den LED-Herstellern nicht die Möglichkeit eröffnen, sich den Anforderungen dieser Verordnung zu entziehen.

Fastvoice-Eigenwerbung mit Twitter-Link

Manche Sätze lesen sich, als ob die Verfasser hier mal den einen oder anderen Blogbeitrag gelesen und daraus die Konsequenzen gezogen hätten. Ich weiß, das ist Träumerei, aber im Ergebnis passt’s: Bei „Geltungsbereich“ steht beispielsweise dieser segensreiche und folgerichtige Rundumschlag:

In dieser Verordnung werden Ökodesign-Anforderungen festgelegt, die für das Inverkehrbringen der folgenden elektrischen Leuchtmittel gelten:
a) Lampen mit gebündeltem Licht;
b) Leuchtdioden-Lampen (LED-Lampen);
c) Geräte, die für die Installation zwischen dem Netz und den Lampen ausgelegt sind, einschließlich Betriebsgeräte für Lampen, Steuergeräte und Leuchten (mit Ausnahme von Vorschaltgeräten und Leuchten für Leuchtstofflampen und Hochdruckentladungslampen), auch wenn diese in andere Produkte eingebaut sind.
Ferner werden in der Verordnung Anforderungen an die Produktinformationen für Spezialprodukte festgelegt.
LED-Module sind von den Anforderungen dieser Verordnung ausgenommen, wenn sie als ein Bestandteil von Leuchten vermarktet werden, von denen weniger als 200 Einheiten pro Jahr in Verkehr gebracht werden.

Jetzt auch Vergleichstabelle für Spots

Betroffen ist also so ziemlich alles, was mit LEDs leuchtet und serienmäßig produziert wird, auch solche Außenstrahler mit integrierten, nicht auswechselbaren LED-Modulen:
Steinel XLed Home 3
1426 Lumen Lichtstrom aus 18 Watt: Der neue LED-Außenstrahler „XLED Home 3″ von Steinel fällt auch unter die neue EU-Verordnung. Die bisherige offizielle Gleichsetzung mit einem 300-Watt-Halogenstrahler (rund 5000 Lumen) wird deshalb ab 1. September 2013 nicht mehr erlaubt sein. (Foto: Steinel-PR)

Außerdem gibt es in der Verordnung 1194/2012 endlich eine Watt-/Referenzlichtstrom (Lumen je 90 Grad Abstrahlwinkel)-Tabelle ( Nr. 6 ) zum einheitlichen Vergleich von LED-Spots mit herkömmlichen Strahlern (für größere Darstellung einfach draufklicken):

EU-Referenz-Lichtstromtabelle

Dazu liefert die EU-Kommission eine Tabelle (Nr. 7) zur Berücksichtigung des Lichtstromverlusts bis zum Ende der Nennlebensdauer, der bei LED-Lampen kalkulatorisch meistens bei 20 bis 30 Prozent liegt:

Tabelle Lichtstromerhalt

Diese Formel rechnet sich so: Bei 30% Verlust beträgt der LLMF 0,7. 1 minus 0,7 = 0,3; multipliziert mit 0,5 (also halbiert) kommt 0,15 ‘raus. Der Korrekturfaktor würde in diesem Fall 1 + 0,15 = 1,15 betragen. Der LED-Ersatz für einen 50-Watt-/GU10-/PAR16-Halogenspot müsste also im Neuzustand 300 mal 1,15 = 345 Lumen haben.

Und weil das offenbar noch zu simpel ist, gibt’s eine weitere Tabelle (Nr. 8) zur Bewertung des Lichtstroms von LED-Lampen mit verschiedenen „Halbwertswinkeln“ (das ist der Bereich, in dem mindestens die Hälfte der maximalen Lichtstärke abgestrahlt wird):

EU-LED-Winkelfaktor

Eine ähnliche Tabelle wie die oben mit dem „Referenzlichtstrom“ gab es bisher in der alten EG-Verordnung nur für rundstrahlende „Retrofit“-Lampen – allerdings ohne Korrekturfaktoren:

EU-Lumen-Vergleichstabelle

Aber damit ist noch lange nicht Schluss: Die neue Verordnung regelt auch die Qualitätsanforderungen an LED-Lampen ab dem 1. September 2013 bzw. 1. März 2014 – und das sehr detailliert (zum Vergrößern draufklicken):

EU-LED-Anforderungen

Und dann hätten wir noch die Umrechnungsformel für den Energieeffizienzindex (EEI) von Lampen mit gebündeltem Licht (auf zwei Dezimalstellen gerundet):

EEI = P cor / P ref

Wie diese „P cor“– und „P ref“-Werte genau ermittelt werden, steht bereits in der „Ergänzungsregelung Nr. 874/2012 zur Direktive 2010/30/EU“, über die ich im Oktober ausführlich berichtet habe. Wichtig ist in diesem Zusammenhang:

  • Der Begriff „Energiesparlampe“ oder „jede ähnliche produktbezogene Werbeaussage über den Lampenwirkungsgrad“ darf laut der neuen Verordnung vom Hersteller oder Händler nur verwendet werden, wenn der Energieeffizienzindex 0,40 oder niedriger ist.

Das entspricht beim künftigen EU-Energielabel der Mindestanforderung für die Einstufung „A“ bei Lampen mit Richtwirkung (bei rundstrahlenden Lampen mit nur EEI 0,24 deutlich strenger).

Detaillierte Kundeninformationen gefordert

Noch wichtiger als dieses Label ist die umfassende Information der Kunden. So müssen künftig auf der Lampe oder Leuchte diese Daten stehen:

  • Der Wert und die Einheit („lm“, „K“ und „°“) des nominellen Nutzlichtstroms, der Farbtemperatur und des nominellen Halbwertswinkels in einer lesbaren Schriftgröße auf der Oberfläche, wenn dafür nach dem Anbringen sicherheitsbezogener Informationen (z. B. Leistung und Spannung) genügend Platz auf der Lampe vorhanden ist, ohne das von der Lampe abgestrahlte Licht in unangemessener Weise abzuschirmen.
  • Ist nur für einen der drei Werte Platz, ist der nominelle Nutzlichtstrom anzugeben. Ist nur für zwei Werte Platz, sind der nominelle Nutzlichtstrom und die Farbtemperatur anzugeben.

Auf der Verpackung – vor dem Kauf sichtbar, statt in Textform auch als Grafiken, Schaubilder und Symbole – angegeben und auf frei zugänglichen Internetseiten bereitgestellt werden müssen:

  • a) Nomineller Nutzlichtstrom, angegeben in einer Schriftgröße, die mindestens zweimal so groß ist wie die Angabe der Lampennennleistung;
  • b) Nennlebensdauer der Lampe in Stunden (nicht größer als die Bemessungslebensdauer);
  • c) Farbtemperatur als Zahlenwert in Kelvin und auch in grafischer Form oder in Worten;
  • d) Zahl der Schaltzyklen bis zum vorzeitigen Ausfall;
  • e) Anlaufzeit bis zur Erreichung von 60 % des vollen Lichtstroms (die Angabe „sofort voller Lichtstrom“ ist zulässig, wenn diese Zeit kürzer als 1 s ist);
  • f) ein Warnhinweis, wenn eine Lichtstromsteuerung der Lampe nicht oder nur mit bestimmten Dimmern (Lichtstromsteuerungsgeräten) möglich ist; in letzterem Fall ist eine Liste kompatibler Dimmer auch auf der Internetseite des Herstellers bereitzustellen;
  • g) wenn die Lampe für den Betrieb unter anderen als den Normbedingungen optimiert ist (z. B. Umgebungstemperatur  ≠ 25 °C oder wenn eine besondere Wärmekontrolle erforderlich ist), Informationen zu diesen Bedingungen;
  • h) Abmessungen (Länge und größter Durchmesser) in Millimetern;
  • i) nomineller Halbwertswinkel in Grad;
  • j) wenn der Halbwertswinkel der Lampe ≥ 90° ist und ihr Nutzlichtstrom … in einem Kegel von 120° gemessen werden soll, ein Warnhinweis, wonach die Lampe für eine Akzentbeleuchtung nicht geeignet ist;
  • k) handelt es sich bei dem Lampensockel um einen genormten Typ, der auch für Glühlampen verwendet wird, unterscheiden sich die Abmessungen der Lampe jedoch von den Abmessungen der Glühlampe(n), die die Lampe ersetzen soll, eine Zeichnung mit einer vergleichenden Darstellung der Abmessungen der Lampe und der Abmessungen der Glühlampe(n), die durch sie ersetzt werden;
  • l) ein Hinweis, dass es sich bei der Lampe um einen Lampentyp handelt, der in der ersten Spalte der Tabelle 6 aufgeführt ist, darf nur dann angebracht werden, wenn der Lichtstrom der Lampe in einem Kegel von 90° (Φ 90° ) nicht geringer ist als der in Tabelle 6 für die niedrigste Leistung der Lampen des betroffenen Typs angegebene Referenzlichtstrom. … Bei LED-Lampen wird er … mit dem Korrekturfaktor in Tabelle 8 multipliziert;
  • m) Die Äquivalenz mit der Leistung eines ausgetauschten Lampentyps darf nur angegeben werden, wenn der Lampentyp in der Tabelle 6 aufgeführt ist und wenn der Lichtstrom der Lampe in einem Kegel von 90° nicht geringer ist als der in Tabelle 6 angegebene entsprechende Referenzlichtstrom. … Zwischenwerte sowohl für den Lichtstrom und als auch für die angegebene äquivalente Leistungsaufnahme der Lampe (auf die nächste volle Wattzahl gerundet) sind durch lineares Interpolieren zwischen benachbarten Werten zu ermitteln.

Weitere Daten und Nachprüfungen

Außerdem sind laut Verordnung folgende Informationen mindestens als Zahlenwerte auf frei zugänglichen Internetseiten und in anderer, „den Herstellern zweckmäßig erscheinender Form“, öffentlich bereitzustellen:

  • Bemessungswert der Leistungsaufnahme (auf 0,1 W genau),
  • Bemessungsnutzlichtstrom,
  • Bemessungslebensdauer der Lampe,
  • elektrischer Leistungsfaktor der Lampe,
  • Lampenlichtstromerhalt am Ende der Nennlebensdauer,
  • Zündzeit in der Form X,X s,
  • Farbwiedergabe,
  • Farbkonsistenz (nur für LED),
  • Bemessungsspitzenlichtstärke in Candela (cd),
  • Bemessungshalbwertswinkel,
  • falls für Außen- oder Industrieanwendungen bestimmt, ein entsprechender Hinweis,
  • spektrale Strahlungsverteilung im Bereich 180-800 Nanometer.

Um Qualitätsproblemen, Tricksereien und frechen Lügen von Produzenten und Importeuren auf die Schliche zu kommen, sieht die neue Verordnung außerdem eine „Marktaufsicht“ mit detaillierten Nachprüfungen der Produkte vor. Aus jeder Serie von Lampen und Leuchten mit integrierten LEDs sollen aus verschiedenen Bezugsquellen mindestens 20 Exemplare einzeln und umfangreich getestet werden – auf Leistungsversprechen, Korrektheit der Daten, Lebensdauer (inklusive Schaltzyklen) und Umfang der bereitgestellten Informationen. Bei zu großen Abweichungen und Ausfallraten gilt die Serie als durchgefallen und die Behörden der EU-Mitgliedsländer können den Vertrieb untersagen.

Ohne Konsequenzen geht’s nicht

Ein Großteil der in diesem Artikel genannten Pflichtangaben gilt bereits seit 2009 für rundstrahlende Haushaltslampen – viele Händler ignorieren das jedoch weitgehend. Eigentlich hätte die EU-Kommission nur einige meiner Blogbeiträge über LED-Sonderangebote in Baumärkten und Discountern lesen müssen, um anschließend sofort Abmahnungen oder Bußgeldbescheide verschicken können. Interessierte aber offenbar bisher niemand.

Auch die neue Verordnung – mit ihrer Fülle an Vorgaben – ist in Gefahr, ein zahnloser Tiger zu werden, wenn ihre Einhaltung nicht konsequent durchgesetzt wird. Leider sind immer wieder Unternehmen zu bequem, ignorant oder gewinnorientiert, um ihre neuen LED-Lampen und -Leuchten von sich aus verbraucherfreundlich zu gestalten und zu kommunizieren. Ab und zu sollte da mal ein Hämmerchen aus Brüssel drauf klopfen – in unserem Interesse.

Mehr zum Thema:

Lampen, Trafos, Steuergeräte: EU verlangt höhere Effizienz

Neues EU-Energielabel auch für LED-Beleuchtung

Was, wo und wie LED-Anbieter bald alles über ihre Lampen verraten müssen

Was 2014 auf dem LED-Markt passiert

25 Gedanken zu „Ökodesign: EU verschärft Regeln für LED-Beleuchtung

  1. @ Wolfgang:
    Interessant wäre mal zu wissen, wie die Lampentests bei Philips ca. ablaufen, da hier sagen wir mal, nicht übertrieben wird und ’nur‘ 50.000 Schaltzyklen angegeben werden. Möglicherweise (und Philips ist/war in Sachen LED ja immer den gewissen Schritt voraus) laufen die Tests hier sogar realitätsnaher ab.
    .
    Nebenan hast Du erwähnt, dass man auch hier Berichte über ‚Ausfallkandidaten‘ als Entscheidungshilfe hernehmen könnte: Also erinnern kann ich mich an die Lumixon-Spots, es wurde hier aber noch kein Ausfallkandidat von Marken wie LEDON, Osram, Philips, LCTW publiziert. Entspricht das so Deinen Erfahrungen?

  2. @Johannes: Es gab außerdem einzelne Ausfälle bei DelockLighting, diversen älteren „no names“ und sogar einer bei LEDON (wahrscheinlich wegen Feuchtigkeit in einer nicht ganz geeigneten Außenleuchte). Bei Lumixon betraf es übrigens nicht nur die Spots, sondern auch eine größere Zahl von Rundstrahlern (alles hier nachzulesen).

  3. Sehr geehrte Damen und Herren,es ist sehr gut,das strenger die neuen Leuchtmittel kontrolliert werden.Warum aber stellen die großen Firmen wie Phllips und Osram keine Niedervolt-LED-Leuchtmittel her,die mit reiner Gleichspannung funktionieren.So bin ich gezwungen diese Leuchtmittel mir beim Discounter oder im Baumarkt zu besorgen.Diese vorgehensweise nützt nur den Super- und Baumärkten.Machen Sie sich doch auch mal Gedanken hierrüber.Mit freundlichen Grüßen Hans-Jürgen Adler

    • Allso mal ganz ehrlich,, ich sitze hier in China und produziere LED-Leuchtmittel, beobachte die Mitbewerber wie Philips und Osram, naja, und die kleinen „Chinesen“, und wunder mich täglich über grenzenlose Dummheit von Herstellern und Abnehmern, Einkäufern…
      In einen Philips LED-Leuchtmittel, als auch Osram, sitzt die selbe Elektronik drin wie bei China-Ware, also, billiger Schrott, denn, die großen Marken kaufen hier (in China) die Leuchtmittel als OEM-Produkt ein (zu Spotpreisen). Also, was für mich ganz klar ist,, weder Philips, noch Osram wissen was sie tun, sie haben halt nur einen großen Namen.
      Und die Verbrauchen fallen auch noch darauf herein…., Na dann weiter so !

      • Die Ergebnisse meiner Tests und Langzeitversuche sprechen überwiegend nicht für diese Behauptungen. Parallel mit Markenlampen getestete „No-name“-Produkte fielen hier regelmäßig durch schlechtere Lichtqualität und diverse thermische Probleme auf.

        Ich will nicht sagen, dass LED-Leuchtmittel von Philips, Osram, LEDON, Samsung etc. perfekt wären (auch die kriegen öfter mal in meinen Tests ihr Fett weg). In den meisten Fällen ist aber der Preisunterschied gegenüber „Discounter“- und „Hongkong-Hinterhof“-Lampen durchaus gerechtfertigt.

        • @No-Name
          Das finde ich spannend. Ich bin auch ein Verbraucher, der versucht, sich im Qualitätswirrwarr zu orientieren.
          Wegen des deflationären Marktes verzichte ich auf teure Leuchtmittel. Mit 10EUR-Lampen vom Discounter oder OSRAM-Sonderangeboten habe ich bisher gute Erfahrungen gemacht. Mit China Direktimport noch bessere aber auch viel schlechtere. und ich habe noch kein Patentrezept, wie ich das in den Griff bekomme. Man bestellt beim gleichen Chinesischen Händler – ob groß oder klein scheint keinen großen Unterschied zu machen – die Lampe nochmals und bekommt manchmal ein anderes Produkt. Die Angaben sind z.T. richtig, ein andermal aber völlig daneben.
          Für mich ein ziemliches Dickicht.
          Wenn Daten nicht stimmen, oder die Lampe kaputt geht, schreibe ich die Verkäufer an. Zum Teil gibts Ersatz, Erstattung, Teilrückerstattung oder gar keine Antwort oder eine unpraktikable. Die Bandbreite ist riesig.
          Keiner dieser Händler ist für mich eine „sichere Bank“.
          Die Großen könnten eine konstantere Qualität erwirken und vielleicht tun sie das auch, wenn die sich mal wieder damit beschäftigen können. Aber is dahin regeln sie ihre Qualität immerhin über die Garantie – wie eben auch die Qualitätsdiscounter. Deshalb könnte ich einem Normalverbraucher derzeit nur Discounterware und Sonderangebote der Großen empfehlen.
          Bei den z.T. viel interessanteren Sonderprodukten wie z.B. helleren Mais-LEDs, Bars, COB etc. kann ich jedes Mal nur auf „gut Glück“ bestellen.

  4. Lieber Herr Messer,so nennen mir Sie doch bitte Niedervolt-LED-Leuchtmittel ,die bei reinem Gleichstrom funktionieren.
    Nicht pulsierender Gleichstrom ist gemeint,wie dieser bei Philips-Niedervolt-Leuchtmittel gebraucht wird. Sowie Osram Niedervolt-LED-Leuchtmittel, die wohl reinen Gleichstrom vertragen, aber eine Reihenschaltung nicht möglich ist. Sie ist nicht möglich, da bei einer Reihenschaltung von je 12V also bei einer Spannung von 24V entweder die erste oder zweite hell erleuchtet,da immer eine die höhere Gleichspannung auf sich bezieht.Welche Firma stellt denn Leuchten für reine Gleichspannung her?Es muß doch möglich sein ganz normale Niedervolt-Halogen-Leuchtmittel gegen LED-Leuchtmittel zu tauschen.Mit freundlichen Grüßen Hans-Jürgen Adler

    • Sehr geehrter Herr Adler,

      sie möchten ja nicht einfach ein Betriebsmittel unter genormten Bedingungen nutzen, sondern aus den Betriebmitteln eine Schaltung bauen, das funktioniert in allen Fällen nur mit etwas Hintergrundwissen.

      12V Halogenlampen können Sie auch nur in sehr engen Grenzen in Reihe geschaltet an 24V betreiben. Wenn diese Grenzen nicht mehr gegeben sind leidet in jeden Fall die Lebenserwartung der Lampen, und der Kolben wird schneller schwarz.

      Wenn Sie nun 2 geeignete Led-Leuchtmittel an 24V in Reihe betrieben wollen geht auch das, Sie müssen nur für stabile Einzelspannungen sorgen. Neben einen Grundlagen der Elektronik Buch, braucht es dafür nur „Pfennige“ an Material, und die Stichworte:
      Spannungsteiler und Linearregler.
      U.U. gibt es sogar im einschlägigen Elektronikversand dafür schon fertige Schaltungen. Eine solche in die einzelnen Led-Leuchtmittel einzubauen, so wie es Ihnen vermutlich vorschwebt, ist nicht unmöglich, wurde aber die Energieeffizienz sehr stark beeinträchtigen.

      Mit freundlichem Gruße

      Marcus Pfohl

  5. @Hans-Jürgen Adler: Bitte posten Sie Ihre Kommentare nur dort, wo sie auch hin gehören – Ihren letzten musste ich hierher „versetzen“.
    .
    Ich hatte bisher nie Probleme, „normale“ Niedervolt-Halogen-Leuchtmittel (auch mehrere, allerdings parallel und nicht in Reihe geschaltet) 1:1 gegen LED-Spots auszutauschen, so lange die Mindestlast des Trafos erreicht wurde (empfehlenswert wäre ein passender LED-Treiber). Meines Wissens funktionieren alle Marken-Niedervolt-LED-Leuchtmittel problemlos mit reinem Gleichstrom. In keinem Datenblatt der Philips-Master-LEDs steht was von „pulsierendem Gleichstrom“. Und was soll da bei im Baumarkt verkauften 12-Volt-LED-Spots anders/besser sein?
    .
    Es gibt sogar Anbieter, die LED-Lampen dezidiert für’s Gleichstrom-Bordnetz von Wohnmobilen etc. verkaufen und da gibt’s sicher keinen pulsierenden Gleichstrom. Den Rest Ihres Kommentars (das mit den 24 Volt) kann ich nicht nachvollziehen, weil ich das bei meinen Installationen noch nie beobachtet habe.

  6. Lieber Herr Adler,

    viele OSRAM 12V Lampen funktionieren auch mit 12V Gleichspannung. Im Produkt-Datenblatt können Sie sehen, ob die Lampe auch für Gleichspannung freigegeben ist. Ebenfalls im Datenblatt wird auch kommuniziert, ob die Lampe z.B. mit OT Vorschaltgeräten (12V oder 24V) funktioniert.

    Wie sich zwei LED-Lampen in Reihenschaltung an 24V Versorgungsspannung verhalten, wird nicht für alle Lampen regelmäßig untersucht. Für einige der OSRAM hochwertige Niedervolt Lampen (Parathom Pro) haben wir die Funktionalität mit Gleichstrom 24V Versorgungsquelle getestet und die Ergebnisse können Sie im Datenblatt finden (beispielsweise hier).

    Herzliche Grüße, Charlotte Reimann

  7. Sehr geehrter Herr Messer,

    könnten Sie die Äquivalenzberechnung (Tabelle 6 & 8) mal einen Beispiel aufzeigen mit den Werten 280lm, 110°. In der Verordnung wird doch von einem Lumenwert bei 90 Grad gesprochen. Aber fast alle Leuchtmittel, die ich gefunden habe, haben einen größeren oder viel kleineren Abstrahlwinkel. Kann ich als Verbraucher die angegebenen Daten trotzdem überprüfen?

    Eine weitere Frage hätte ich bei der Angabe des Bemessungsspitzenlichtstärke. Dieser Wert gibt doch die Lichtintensität an, oder? Also den Wert pro °? Diesen Wert finde ich bei kaum einem Anbieter. Ist dieser unabhängig vom Abstrahlwinkel anzugeben von den Herstellern? Sind diese Angaben auch auf den Marktplätzen wie Ebay oder Amazon notwendig oder wäre eine Verlinkung auf die Homepage ausreichend – denn dort habe ich den Wert noch finden können.

    Ich finde es sind so viele Angaben mit denen ich mich als Verbraucher erst einmal vertraut machen muss, um zu verstehen was ich da kaufe. Ehrlich gesagt verwirren mich diese ganzen Angaben ein wenig.

    Ich hoffe Sie können mir helfen.

    Kompliment für diesen tollen Blog!

    • Als Verbraucher kann man bei den Lumenangaben gar nichts überprüfen, das kann nur ein Labor (beispielsweise in meinem Auftrag).

      Lampen mit mehr als 90 Grad Halbwertswinkel gelten übrigens nicht mehr als richtstrahlende Akzentbeleuchtung – also müsste man eher die Vergleichstabelle für rundstrahlende Leuchtmittel als Referenz nutzen.

      Die Spitzenlichtstärke bezieht sich auf den 0-Grad-Winkel und wird in Candela angegeben. Anbieter von richtstrahlenden LED-Lampen, die diesen Wert nicht nennen, können Sie links liegen lassen.

      Und mit der Verwirrung sind Sie nicht alleine.

      • Mir ging es um folgendes. Ich habe ein Produktmit den Werten 280lm, 110° gefunden. Dieser verkauft sie als 35W-Ersatz. Dies wollte ich anhand der Tabelle 6 & 8 nachvollziehen. Habe mich dabei aber an den 90° gestoßen.

        • Oder muss ich dem Fall die zweite (alte) Tabelle nutzen? Und wie würde ich den Wert bei 36° und 200lm berechnen können?

          • Welchen „36°-Grad/200 lm-Wert“ wollen Sie denn haben? Die Glüh- oder Halogenlampen-Äquivalenz?

            Schwierig. Um einen 35-Watt-PAR16-Halospot ersetzen zu können, müsste Ihre Lampe tatsächlich mindestens 200 lm auf maximal 90 Grad Raumwinkel liefern. Sehr wahrscheinlich, dass sie das tut. Direkt vergleichbar wäre sie dennoch nicht, weil Halogenspots halt normalerweise nur 35-40° Halbwertswinkel haben.

            Also bliebe der Blick auf Tabelle 8, wo 280 lm ungefähr als 30-Watt-Äquivalenz einzuordnen wären. Passt in der Realität aber auch nicht ganz, weil rundstrahlende Glühlampen halt >300 Grad Winkel haben und nicht nur 110°.

            In diesem Fall vergessen Sie also lieber beide EU-Tabellen und schauen stattdessen mit eigenen Augen, ob die gekaufte Lampe für Ihre Zwecke taugt oder nicht.

          • Bei der Bestellung im Onlinehandel versuche ich mich natürlich an den Werten zu orientieren. Es waren beides Strahler die ich als Halogenalternative in Betracht gezogen habe.

  8. Hallo zusammen,

    ich bin aktuell damit beschäftigt herauszufinden ob LED Taschenlampen in die nur EUP Richtlinie fallen.
    Als Beispiel hier ein paar Infos zu den Lampen
    – Batteriebetrieben
    – LED fest eingebaut
    – Licht durch Reflektor oder Linse gebündelt
    Könnt Ihr mir sagen ob diese Produkte darunter fallen? Kein Labor möchte mir verbindlichen Auskunft darüber geben.

    • Die EuP-Richtlinie 2005/32/EG ist ja schon lange nicht mehr in Kraft – gemeint ist wohl die Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG. Diese wird im Hinblick auf Lampen und Leuchten durch die im Beitrag oben beschriebene Verordnung 1194/2012 ergänzt. Jene bezieht sich meines Erachtens nicht auf batteriebetriebene Leuchten. Hier wären diverse Ökodesign-Vorgaben (Leistungsfaktor, Effizienz etc.) nicht konkret zu berechnen und somit nicht nachzuprüfen. Ein EU-Effizienzlabel wäre ebenso unsinnig. Deshalb nimmt die Ergänzungsregelung 874/2012 batteriebetriebene Lampen und LED-Module ausdrücklich aus.

      Allerdings besteht auch für Taschenlampen eine EAR-Registrierungspflicht – siehe dazu meinen Beitrag über „Lightcycle“ und das zugrunde liegende Gesetz.

      (Achtung: Ich gebe hier keine rechtsverbindlichen Auskünfte, sondern nur meine Kenntnisse und Recherchen wieder!)

  9. Ich freue mich auch über diese EU-Richtlinie 1194/2012. Was aber kann ich tun, wenn ein deutscher Lampenhändler nicht alle zu deklarierenden Werte angibt (insbesondere Farbwiedergabe und Farbkonsistenz sind nach o.g. Richtline Anhang III, Nummer 3.1.3 zumindest im Internet zu veröffentlichen)? Kann ich direkt an die Kommission schreiben? Wohl eher nicht. Verbraucherschützer? Wettbewerbshüter/ Kartellamt? Andere Ideen?

  10. Pingback: Mit dem Energielabel für Haushaltsgeräte sparen

  11. Im Moment kann ich die ganze Geschicht noch nicht richti einschätzen und bi n daher sehr zurückhaltend mit Posten.
    In den letzten Tagen habe ich mich durch Unmengen Literaur durchgearbeitet.
    Das grosse Fazit im Moment – Mit der aktuelle Form der Aufklärung wird selbst für erweiterte Leser – und damit auch für Kosumenten – eher Verwirrung als Aufkärung erreicht.
    Ich bin nicht ganz „vom Fach“ aber auch kein ausgemachter Fachmann. Ich verfüge auch nicht über die Möglichkeiten eines eigenen Labors, geschweige denn über das Wissen, wie damit umzugehen.
    Ich habe einen kleinen Webshop und vertreibe LED Lampen im Direktimport. Ich kann viele Pro -und viele Kontra-Argument sehr gut nachvollziehen. Ich würde sehr gerne einen hohen Level an Konformität zu den Regularien und noch viel lieber zur Transparenz für meine Kunden haben. Das zusammenziehen der einzelnen Messwerte ist dabei garnicht die grosse Herausforderung. Vielmehr stehe ich vor einem Trümmerhaufen bei der „Aufbereitung“ der Daten. Nach viel kommt zuviel. Wann ist eine Tabellarische Auflistung besser, wann eine Grafik. WIe bekomme ich einheitlich für unterschiedliche Produkte die selben Informationen in der selben Art. Messwerte an sich sind vergleichsweise einfach. Die (sollten zumindest) nicht lügen, haben eine Grösse und eine Einheit hintendran. Spätestens wenn wir den Bereich Grafiken betreten, fängt das gross Elend an. Als Shopbetreiber fühle ich mich echt verlassen und denke den Kunden geht es nicht anders.

    p.s. Hat schon mal jemand versucht die EU Richtline zu lesen UND zu verstehen?

  12. p.s. Meckern ist ja immer einfach. Unangenehm ist mir, ich wüsste nicht wie es besser beschrieben werden könnte, ohne Lücken aufzureissen. Da bin ich echt im Dilemma

Kommentare sind geschlossen.