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4.5.2012 von Wolfgang Messer.
Anbieter von Fernsehprogrammen, Kabelnetzbetreiber und Gesetzgeber arbeiten derzeit mit Nachdruck daran, die herkömmlichen TV-Verbreitungswege langfristig in die Bedeutungslosigkeit zu katapultieren - mit zahlreichen Ein- und Beschränkungen, gegenseitigen Schuldzuweisungen, technischen und politischen Unsicherheiten sowie zusätzlichen Kosten für die Konsumenten. Neuestes Indiz dafür: Der teils misslungene Start der neuen öffentlich-rechtlichen HDTV-Angebote am 30. April.

Dachantennen für analogen terrestrischen TV-Empfang - ein Rückblick in die Zeit ohne zahlreiche “Gatekeeper”. (Foto: Miguel GR@Wikimedia Commons, bearbeitet, Lizenz: CC by 2.0)
Zugegeben: Der Weg zu einem störungsfreien Fernsehempfang war in früheren Zeiten nicht ungefährlich. Wenn das “Zweite” mal wieder nur mit “Grisselschnee” zu sehen war, musste Papi möglicherweise auf’s Dach, um in lautstarker Abstimmung mit Mutti (Qualitätskontrolle an der Fernsehtruhe) durch’s offene Fenster die Antenne zu justieren (”Jetzt besser?!” - “Nee, dreh’ nochmal zurück!” - “Und jetzt?!” - “Ja, jetzt ist der Schnee weg, aber es ist nur noch schwarz-weiß! Kipp’ die Antenne doch mal nach oben!”). Häufig stellte sich bei diesen akrobatischen Versuchen heraus, dass sich das Bild nicht wesentlich verbesserte, wenn Papi mitsamt Antennenmast abgestürzt war, an der Dachrinne hing oder gar im Hinterhof lag.
Wohl dem, der mit einer Zimmerantenne auf dem Fernseher oder der Schrankwand im Wohnzimmer schon ausreichenden Empfang hatte. Hier waren die Fallhöhe und Verletzungsgefahr beim Justieren schon deutlich geringer.
Ähnliche Abenteuer konnte man natürlich auch in den 1980ern noch erleben, falls man sich in den Kopf gesetzt hatte, sich im Alleingang ins Satelliten-TV-Zeitalter zu beamen. Das unfallträchtige Montieren und Justieren der “Schüssel” überließen die meisten Konsumenten aber den erfahrenen und höhenangstfreien Fachkräften.
Die echten Fallstricke lagen jedoch in Deutschland nicht auf dem Dach, sondern im Verborgenen. Die damalige Deutsche Bundespost fungierte nämlich bis Ende 1988 als exklusiver “Gatekeeper” (so eine Art Pförtner) für Rundfunksignale aller Art. Was sie als Wahrer der “Rundfunkhoheit” nicht über Sendemasten oder durch Kabelnetze verbreitete, das kam auch nicht am heimischen Fernseher an. Erst der Start des privaten ASTRA-Satellitenrundfunks im Dezember 1988 brach dieses Monopol großflächig. Der Versuch der Bundespost, dies mit drei eigenen Satelliten namens “DFS-Kopernikus” zu kontern, scheiterte an der mangelnden Empfänger-Nachfrage.
Parallel dazu hatte die Post aber auch begonnen, Kabelnetze aufzubauen, um Rundfunksignale auch ohne Antenne oder Schüssel in die Haushalte zu bringen. Ab 1995 erweiterte der Nachfolger “Deutsche Telekom” die Kopfstationen und Netze - vor gut einem Jahrzehnt wurden sie dann privatisiert. Seither haben bundesdeutsche TV-Haushalte gleich mit mehreren “Gatekeepern”, einer stetig wachsenden Zahl von Verbreitungswegen, Programmen und TV-Normen (kennen Sie zum Beispiel noch den HDTV-Vorläufer “D2-MAC”?) sowie mit steigenden Kosten zu kämpfen.
Auf dem Weg zwischen Senderegie und TV-Empfänger wollen gleich mehrere Institutionen und Unternehmen Geld verdienen und versuchen daher, möglichst viele Kassenhäuschen und Mautstationen mit Wegezoll zu installieren. Das beginnt mit der so genannten “GEZ-Gebühr” (ab 2013 “Rundfunkhaushaltsabgabe”) bzw. dem bei fast jedem Einkauf bezahlten Marketingaufschlag für die im TV beworbenen Produkte und Dienstleistungen, setzt sich mit “Grundgebühren” für’s Kabel fort und endet noch lange nicht mit zusätzlichen Gebühren für Digital-, HDTV- (oder “HD+”-) Empfang.
Kräftig kassieren kann auch noch die Geräteindustrie mit den jeweils aktuellen oder angesagten Bildschirmen, Receivern, Decodern, Schüsseln, LNBs, Kabelverstärkern und Zusatzgeräten - am Besten etwa alle fünf Jahre auszutauschen, wenn man auf dem neuesten Stand sein will.
“Neuester Stand” heißt aber erstens für jeden TV-Konsumenten was Anderes und bedeutet zweitens nie das theoretisch mögliche Optimum, weil es regelmäßig massive technische, finanzielle und unternehmenspolitische Probleme im Zusammenspiel der Beteiligten und Konkurrenten gibt. Ende April/Anfang Mai war das wieder live und in Farbe zu erleben: Zeitgleich mit der Abschaltung des analogen Satellitenrundfunks gingen zehn neue öffentlich-rechtliche HDTV-Angebote an den Start: Die dritten Programme von BR, NDR, SWR und WDR, die ZDF-Digitalkanäle “ZDFkultur”, “ZDFneo” und “ZDFinfo” sowie die Partnerprogramme “Phoenix”, “3sat” und “KI.KA”. Empfangen kann sie aber nur, wer sein TV-Signal über den “ASTRA”-Satelliten, via VDSL mit dem Telekom-“Entertain”-Grundpaket oder als Kabelkunde des Berliner Anbieters “Tele Columbus” bekommt.

HDTV im Basis-Digitalpaket von “Tele Columbus”: Die drei bisherigen und alle zehn neuen öffentlich-rechtlichen Programme sowie einige private Sender.
Alle anderen gucken in die Röhre, weil sich das Duopol “Kabel Deutschland” und “Unitymedia/Kabel BW” bisher nicht mit ARD und ZDF über die Einspeisungsmodalitäten und -kosten einigen konnte. Und weil die öffentlich-rechtlichen Sender schon angekündigt haben, ab 2013 überhaupt nichts mehr für die Einspeisung zu bezahlen (die Privaten hatten das übrigens schon 2010 angeregt), ist derzeit Kriegsbeil statt Kuschelkurs im Kabel angesagt. Jeder schiebt die Schuld auf den anderen und die Kundschaft muss sich unterdessen in Verzicht üben.
Der Hörer- und Zuschauerservice des SWR in Stuttgart zum Beispiel beantwortet entsprechende Anfragen so:
… nach Rücksprache mit unserer Technikhotline verweise ich Sie an Kabel BW. Ausschließlich der Kabelnetzbetreiber ist für die Verbreitung der Programme innerhalb des Kabelnetzes und der damit verbundenen Kanalbelegungen verantwortlich.
Eine gesetzliche Verpflichtung für die Kabelnetzbetreiber, öffentlich-rechtliche HD-Programme einzuspeisen, gibt es übrigens nicht. Die “must carry”-Regeln der einzelnen Bundesländer bzw. Landesmedienanstalten sehen jeweils nur die Bereitstellung der Basisprogramme vor - egal, in welcher Auflösung. Das wird auch in der Standardantwort des ZDF auf Zuschauerfragen deutlich:
… Alle Kabelnetzbetreiber wurden frühzeitig über dieses Vorhaben von ZDF und ARD informiert, den Kabelnetzbetreibern werden diese weiteren 10 HD-Programme seit dem 30. April d. J. ebenfalls zur Verfügung gestellt, sie könnten also dann auch diese HD Programme in ihre Kabelnetze einspeisen. Leider haben wir derzeit noch keinerlei Informationen darüber, welche Kabelnetzbetreiber ab diesem Zeitpunkt welche HD-Programme tatsächlich auch einspeisen. Es liegt im Entscheidungsbereich der Netzbetreiber, ob sie diese HD-Angebote von ZDF und ARD einspeisen oder nicht, verpflichtet sind sie lediglich für die Einspeisung der SD-Angebote. Wir empfehlen daher betroffenen Zuschauern, sich schriftlich an ihren Netzbetreiber zu wenden und gezielt nachzufragen, ob und wenn ja wann, die insgesamt 13 HD-Programme von ZDF und ARD auch im Kabel verfügbar sind.
“Kabel BW”-Pressesprecher Maurice Böhler schrieb mir bereits Ende Januar:
Für die neuen HD-Programme gilt: Wir befinden uns in Gesprächen mit den öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten, die für die ZDF und die ARD-Sender zentral koordiniert werden. Wir haben hier entsprechende Angebote gemacht, bislang wurden für die geplanten HD Sender jedoch keine zusätzlichen Kapazitäten bei uns gebucht. Wir hoffen aber in konstruktiven Gesprächen eine Lösung zu finden.
Offensichtlich wurde bisher keine Lösung gefunden, sonderlich konstruktiv können die Gespräche also nicht gewesen sein. Die Relevanz dieser verschiedenen Situationsbeschreibungen erinnert mich deshalb an einen Schluck destilliertes Wasser - sehr überschaubar bis nichtssagend.
Aber nicht nur im Kabel, auch für einige Satellitenkunden gab’s Ärger mit den neuen HD-Angeboten: Teils funktionierte der Ton nicht mehr, teils gab’s Aussetzer, Ruckler und unschöne “Klötzchen” im Bild. Offenbar vertrugen sich die neuen Signale nicht mit bestimmten Satellitenempfängern bzw. deren Software. Reparaturversuche “nach alter Väter Sitte” (auf dem Dach herumklettern, Schüssel ausrichten, siehe oben) hätten nichts verbessern können. Und wer dann doch störungsfreien Empfang hatte, musste feststellen, dass der größte Teil des in den neuen HD-Programmen gesendeten Materials nicht in “nativem HD” produziert wurde, sondern nur hochskalierte Altware in Standardauflösung ist. Von echtem HDTV kann man in diesem Fall also nicht reden.
Bei uns in Deutschland hilft da nicht mal der Verweis auf das digitale “Antennenfernsehen” DVB-T als Alternative. Hier können Sie an der Dachantenne herumdrehen wie Sie wollen, Sie bekommen in vielen Gebieten nur zwölf öffentlich-rechtliche Kanäle in Standardauflösung (d. h. 13 Programme, wenn sich zwei einen Kanal zeitlich teilen) - das war’s. In Frankreich dagegen bietet das DVB-T-Äquivalent “TNT” durchweg immerhin 18 SD- und vier HD-Sender (plus einige Pay-TV-Angebote).
Halten wir also fest: Wer regelmäßig, brav und fleißig alle Gebühren und Programmpakete bezahlt, bekommt unter Umständen nicht mal alle so genannten “frei empfangbaren” Programme. Die größte Gesundheitsgefahr beim Versuch, den TV-Empfang zu verbessern, ist nicht mehr - wie früher - ein multipler Knochenbruch beim Absturz vom Dach, sondern ein Nervenkollaps bei der Auseinandersetzung als ohnmächtiger Kunde mit Ihrem Kabelnetzbetreiber oder den Rundfunkanstalten.
Stellen Sie sich das mal sinngemäß für Ihren Internetanschluss vor: Ihr Provider sperrt einen Teil der Websites. Wie würden Sie reagieren? Zwar ist in Deutschland die Versorgung mit DSL-Anschlüssen vor allem im ländlichen Raum noch stark verbesserungsbedürftig, aber insgesamt haben wir doch eine recht ordentliche Internet-Infrastruktur ohne derartige Barrieren und Einschränkungen, wie sie (noch) bei der TV-Verbreitung existieren.
Wäre das anders, müssten wir uns ernsthaft Sorgen machen über den Erfolg und die Zukunftsaussichten dieses Internets. So aber knabbert auch die Entwicklung des Netzes als “Second Screen” parallel zum TV-Konsum an der Bedeutung des herkömmlichen linearen Fernsehens. Zu den ohnehin systemimmanenten Nachteilen kommen immer mehr nutzerunfreundliche Einschränkungen und Konkurrenzkämpfe, die das Fernsehen erst zum Nebenbei-Medium degradieren und letztendlich weitgehend überflüssig machen.
Einem durchschnittlichen Konsumenten kann es dabei völlig wurscht sein, wer für diese Malaisen nun genau verantwortlich ist. Technisch und inhaltlich hochqualitatives Bewegtbild kann er sich schon heute teils woanders und besser besorgen (auch in den Mediatheken der Sender) als über den traditionellen “Stream”; in Zukunft wird das noch umfassender möglich sein. Ob die aktuell in Streitereien verstrickten TV-Anstalten und Kabelnetzbetreiber wohl begreifen, dass sie gerade an ihrem eigenen Grab schaufeln und sich zumindest als Fernsehveranstalter und -verbreiter überflüssig machen?
Geschrieben in Finanzen, Fernsehen, Politik, Technik, Medien | Drucken | 5 Kommentare »
23.4.2012 von Wolfgang Messer.
Die aus der Römerzeit stammenden Juristenweisheit “Vor Gericht und auf hoher See sind wir in Gottes Hand” hat bis heute Gültigkeit: Nur selten ist der Ausgang eines Gerichtsverfahrens vorhersagbar. Daran ändern auch vermeintlich “eindeutige” Gesetze nichts, etwa die BGB-Regelung zur regelmäßigen Verjährung eines Anspruchs nach drei Jahren. Es gibt nämlich immer wieder Ausnahmen, Sonderfälle und andere Gesetze, die diese Frist außer Kraft setzen - auch bei der Nachzahlung von Rundfunkgebühren.
Hätten Sie zum Beispiel gewusst, dass sie als Privathaushalt nachträgliche Rechnungen Ihres Energieversorgers rückwirkend seit dem Beginn der Stromlieferung bezahlen müssen - egal, wie lange das schon her ist? Steht in der seit 2005 geltenden “Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden (StromGVV)”.
Danach beginnt die Verjährung für private Kunden erst mit Rechnungsstellung, für gewerbliche Abnehmer aber bereits mit der Lieferung. Zuvor galt die “Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV)”, in der es diesen Unterschied noch nicht gab und die Verjährungsfrist durchweg erst mit Zustellung der Rechnung startete.
Tatsächlich gab es einige Fälle, in denen der Energieversorger über lange Zeit schlicht vergessen hatte, den Strom zu berechnen und es den Kunden offenbar nicht auffiel oder sie darauf hofften, billig davonzukommen. Das Resultat: Happige Nachzahlungen, die auch gerichtlich nicht angefochten werden konnten.
Wann beginnt die Verjährung?Rückwirkende Forderungen über mehr als drei Jahre gab es in einzelnen Fällen aber auch bei GEZ- bzw. Rundfunkgebühren, obwohl sich der entsprechende Staatsvertrag seit 1. April 2005 auf die gesetzliche Verjährungsfrist beruft (beim bis 31. März 2005 geltenden Rundfunkgebührenstaatsvertrag war diese Frist auf vier Jahre festgelegt). Streitpunkt war und ist jedoch häufig die Festlegung des Beginns dieser Frist. Die Landesrundfunkanstalten als “Gebühreneintreiber” und manche Gerichtsurteile sahen diesen Zeitpunkt erst bei Kenntnis einer möglichen Forderung, die Gebührenschuldner und andere Urteile dagegen bereits - je nach geltender Verjährungsfrist - drei oder vier Jahre zuvor.
Einigen Gerichten war das prinzipiell egal, weil sie die “Einrede der Verjährung” von “Schwarzsehern und -hörern” von Vornherein als “unzulässige Rechtsausübung” betrachteten, falls sie ihrer Anzeigepflicht nicht nachgekommen und somit für den Eintritt der Verjährung ursächlich gewesen seien. Andere Richter machten - etwa 2005 beim Oberverwaltungsgericht Lüneburg mit Verweis auf einschlägige Rechtsliteratur - feine Unterschiede zwischen einem “Tun” und einem “Unterlassen”.
Wer sich also bei der GEZ abmeldet, obwohl er noch Empfangsgeräte bereit hält, würde bei Nachforderungen von manchen Gerichten in Sachen “Verjährung” schlechter behandelt als jemand, der nur “vergisst”, einen Wohnungswechsel oder eine Gebührenbefreiung anzuzeigen. Darauf verlassen kann man sich aber nicht, es gibt dazu keine einheitliche Rechtsprechung.
Wenig erhellend sind da gerüchteweise verbreitete GEZ-Horrorstorys ohne konkreten Daten, wie mir neulich eine (vermutlich aus dem Raum Bochum) untergekommen ist. Danach solle eine eigentlich gebührenbefreite, gemeinnützige Kindertagesstätte rückwirkend für zehn Jahre rund 4000 Euro nachzahlen müssen, weil die Leitung 2002 den obligatorischen Antrag auf Gebührenbefreiung vergessen haben soll. Auf Nachfrage konnte mir das weder die GEZ noch die Rundfunkgebührenabteilung des WDR bestätigen, weil solche Fälle ohnehin dem Datenschutz unterliegen, so lange sie nicht vor Gericht öffentlich gemacht werden.
Willi Rees von der GEZ-Abteilung “Zentrale Aufgaben” hatte mir zu dem (fiktiven) Fall unter anderem geschrieben:
Grundsätzlich möglich wäre es durchaus, dass es zu einer rückwirkenden Anmeldung wie die beschriebene kommt. Die gesetzlichen Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags besagen nun einmal, dass Rundfunkgeräte ab dem Beginn des Bereithaltens zum Empfang anzumelden sind und Befreiungen erst zum Beginn des Monats erteilt werden dürfen, der auf den Monat folgt, in dem uns der Antrag erreicht hat.
Tatsächlich gab es bereits ähnlich gelagerte und aktenkundige Fälle, auch in Nordrhein-Westfalen. Dort wurden die potenziell GEZ-gebührenbefreiten “Mühlenkreiskliniken” in Minden vom dortigen Verwaltungsgericht im Sommer 2011 (noch nicht rechtskräftig) zur Nachzahlung von rund 242.000 Euro Rundfunkgebühren an den WDR verurteilt (Az.: 3 K 2236/09). Die Forderung betraf 177 TV-Geräte, die von Mai 1999 bis Juni 2006 in den Krankenzimmern der Klinik Bad Oeynhausen in Betrieb und nicht als gebührenbefreit angemeldet waren. Das Krankenhaus war im Juli 2006 vom “Mühlenkreiskliniken”-Verbund übernommen worden. Nach Ansicht des Gerichts ging die Forderung damit auf den neuen Träger über und sei nicht verjährt.
Bereits im Herbst 2010 hatte es ein Urteil des Verwaltungsgerichtes zu Ungunsten des Klinikverbunds gegeben: Rund 80.000 Euro Rundfunkgebühren sollten rückwirkend für den Zeitraum von Juli 2006 bis Oktober 2008 bezahlt werden, weil erst dann ein Antrag auf Gebührenbefreiung gestellt worden sei und eine rückwirkende Befreiung gesetzlich ausgeschlossen ist (Az.: 8 A 2315/10). Der Berufungsantrag der “Mühlenkreiskliniken” wurde im September 2011 vom Oberverwaltungsgericht Münster abgelehnt, das Urteil aus Minden somit rechtskräftig und die Forderung fällig. Da hier der fragliche Gebührenzeitraum aber ohnehin auch nach der regelmäßigen Frist von drei Jahren noch nicht verjährt war, ist das keine große Überraschung.
Vermutlich ab Juni dieses Jahres wird sich nach Auskunft des Vorsitzenden Richters Dr. Ulrich Lau das Oberverwaltungsgericht in Münster unter dem Aktenzeichen “19 A 1582/11″ mit dem anderen und wesentlich interessanteren Urteil des Verwaltungsgerichtes beschäftigen, das immerhin einen Gebührenzeitraum von gut sieben Jahren abdeckt. Sollte auch hier der Berufung nicht stattgegeben werden, müssten die “Mühlenkreiskliniken” mit einem fetten sechsstelligen Betrag für ein lange zurückliegendes Versäumnis einer völlig anderen Verwaltung büßen.
Falls das Mindener Urteil jedoch kassiert würde, gäbe es ein neues Verfahren mit einer nicht zu unterschätzenden Signalwirkung für ähnliche Fälle und weiteren Interpretationsmöglichkeiten des Begriffs “Verjährung” bei den bisherigen Rundfunkgebühren.
Mit der Einführung des haushaltsbezogenen “Rundfunkbeitrags” ab 2013 ändert sich zwar nicht die Verjährungsfrist (weiterhin die gesetzlichen drei Jahre), aber sonst eine ganze Menge: So müssen “Einrichtungen des Gemeinwohls” (etwa Kitas) künftig 5,99 bis maximal 17,98 Euro (bei mehr als acht Beschäftigten) pro Monat und Betriebsstätte bezahlen (inklusive aller Kraftfahrzeuge); eine generelle Gebührenbefreiung gibt es für sie nicht mehr.
Krankenhäuser werden künftig wie Unternehmen behandelt und nach Anzahl der Beschäftigten veranschlagt. Die Spanne reicht hier von 5,99 bis 3236,40 Euro pro Monat und Betriebsstätte (letzteres aber nur theoretisch ab 20.000 Beschäftigten, die es wohl in keinem deutschen Krankenhaus gibt) plus 5,99 Euro pro Kraftfahrzeug ab dem zweiten.
Derzeit erhalten nach und nach alle der GEZ bekannten Institutionen, Organisationen, Betriebe, Selbständige und Freiberufler Fragebögen zur Datenerhebung (meinen habe ich schon ausgefüllt und zurückgeschickt). Ein fahrlässiges “Verschlafen” eines Befreiungsantrags wie im Fall der “Mühlenkreiskliniken” wird es wohl nicht mehr geben können.
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Geschrieben in Radio, Fernsehen, Finanzen, Politik, Justiz, Internet, Kurioses, Medien | Drucken | 1 Kommentar »