Was, wo und wie LED-Anbieter alles über ihre Lampen verraten müssen

Werden Werbebanner oder Printanzeigen von LED/OLED-Herstellern und -Händlern ab September zu Textwüsten? Weil die EU-Verordnung Nr. 1194/2012 spätestens dann umfangreiche Kennzeichnungs- und Publizierungspflichten für Lampen und Leuchten (fast) aller Art fordert? Nein. Wie das in der Praxis aussehen könnte, will ich an einem konkreten Beispiel zeigen.

ELV-Xavax-LED
Ausschnitt einer aktuellen Postwurfsendung des Elektronikversenders ELV mit einer vermeintlich rundstrahlenden LED-Lampe: Sieht fast schon wie vorbildliche Werbung aus, würde aber den neuen Vorgaben ab 1. September nicht genügen.

Erst neulich wieder habe ich mich über eine „Bauhaus“-Beilage aufgeregt, in der LED-Leuchten weitgehend ohne ihre wichtigsten Leistungsdaten beworben wurden. Das ist bei vielen Baumärkten und Discountern so ’ne Art Volkssport: „Lasst doch die blöden Kunden raten, was sie da genau kaufen sollen!“ Meistens finden Sie dann auch in den Online-Ausgaben der Sonderangebote von ALDI, Lidl, OBI und Co. keine zusätzlichen Infos.

Sogar in zahlreichen Internet-Shops mit LED-Produkten herrscht akute Datenarmut, obwohl auf den Produktseiten genug Platz für umfassende Informationen wäre – jedenfalls viel mehr als in teuren Druckbeilagen. Wenn ich dann mal punktuell nachfrage, kommt häufig ‚raus: Das ist kein böser Wille oder Geheimniskrämerei – die kennen die Werte selbst nicht!

Fastvoice-Eigenwerbung neu

Damit soll theoretisch ab 1. September Schluss sein. Die “Verordnung Nr. 1194/2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lampen mit gebündeltem Licht, LED-Lampen und dazugehörigen Geräten“ (pdf-Download) der EU-Kommission fordert dann nämlich zwingend die Veröffentlichung zahlreicher Daten.

Die oben abgebildete ELV-Werbung für eine LED-Lampe des Haushalts-Spezialisten Xavax erfüllt diese Pflicht zumindest schon mal teilweise. Sie nennt korrekt …

Damit kann man als Kunde durchaus was anfangen, ist aber noch nicht ganze Wahrheit. Würden Sie zum Beispiel jetzt schon wissen, dass die Lampe einen Halbwertswinkel von nur 120 Grad hat und wegen dieser Richtwirkung alles andere als ein vollwertiger „Glühbirnen“-Ersatz ist (mit annähernd rundstrahlendem 360-Grad-Abstrahlwinkel)?

Das steht nur in den technischen Daten der Produktseite im ELV-Online-Shop – ebenso wie die Zahl der garantiert schadlosen Schaltzyklen (über 100.000), die Effizienz (78,33 Lumen/Watt), die exakte Anlaufzeit bis zur vollen Helligkeit (<0,1 Sekunden), die IP-Schutzart 20, die Resthelligkeit nach 25.000 Leuchtstunden (>80 % des Anfangswertes) und das Gewicht (165 Gramm).

Auch die Spektralverteilung kommt ans Licht

So viele Werte, so umfassende Information – das müsste doch die neuen EU-Vorschriften locker erfüllen, oder? Nein, nicht ganz, da fehlt noch was:

Vor allem Letzteres haben manche meiner Blog-Leser in den Kommentaren schon mehrfach gefordert. Diese Pflichtangabe dürfte einigen Anbietern starke Bauchschmerzen verursachen, weil so ein Diagramm gnadenlos offenlegt, ob eine LED-Lampe unerwünschte (und unsichtbare) UV- und/oder Infrarot-Anteile hat und wie ungleichmäßig die Farbverteilung im sichtbaren Bereich ist. Die nominelle Farbtemperatur sagt dazu ja herzlich wenig aus.

Schwarze Schafe der Branche kommen sicher spontan auf die Idee, solche Diagramme oder überhaupt alle Leistungsangaben zu fälschen. Da die EU-Verordnung aber stichprobenartige Nachkontrollen aller relevanten Werte vorsieht, könnte das schwer ins Auge gehen und mit einem Vertriebsverbot enden.

Nicht auf allem muss alles draufstehen

Muss dieser komplette Datenwust nun ab September überall gedruckt werden – auf den Leuchtmitteln, Verpackungen, Verkaufsregalen, Werbeanzeigen, im Internet? Nein, sonst wären wohl künftig LED-Lampen und -Kartons mindestens einen halben Meter lang, damit alles draufpasst.

Auf der Lampe oder einer Komplettleuchte mit integrierten LED-Modulen müssen laut EU-Vorschrift diese Daten stehen (Vorsicht, Bürokratensprache!):

„Der Wert und die Einheit („lm“, „K“ und „°“) des nominellen Nutzlichtstroms, der Farbtemperatur und des nominellen Halbwertswinkels in einer lesbaren Schriftgröße auf der Oberfläche, wenn dafür nach dem Anbringen sicherheitsbezogener Informationen (z. B. Leistung und Spannung) genügend Platz auf der Lampe vorhanden ist, ohne das von der Lampe abgestrahlte Licht in unangemessener Weise abzuschirmen. Ist nur für einen der drei Werte Platz, ist der nominelle Nutzlichtstrom anzugeben. Ist nur für zwei Werte Platz, sind der nominelle Nutzlichtstrom und die Farbtemperatur anzugeben.“

LEDON-R50-DatenAuf eine Verpackung – wie die rechts abgebildete einer LEDON-Lampe – gehören (vor dem Kauf sichtbar, statt in Textform auch als Grafiken, Schaubilder und Symbole) beispielsweise:

  • Nomineller Nutzlichtstrom,
  • Nennlebensdauer in Stunden,
  • Farbtemperatur in Kelvin, auch als Grafik oder in Worten,
  • Zahl der Schaltzyklen bis zum vorzeitigen Ausfall,
  • Anlaufzeit bis 60 % des vollen Lichtstroms (die Angabe „sofort voller Lichtstrom“ ist zulässig, wenn diese Zeit kürzer als 1 Sekunde ist),
  • ein Warnhinweis, wenn eine Steuerung der Lampe nicht oder nur mit bestimmten Dimmern möglich ist. Dann muss eine Liste kompatibler Dimmer auch auf der Internetseite des Herstellers verfügbar sein,
  • Abmessungen (Länge und größter Durchmesser) in Millimetern,
  • Halbwertswinkel in Grad (wenn dieser ≥ 90° ist und ihr Nutzlichtstrom … in einem Kegel von 120° gemessen werden soll, gehört dazu ein Warnhinweis, dass die Lampe für eine Akzentbeleuchtung nicht geeignet ist).

Diese Daten müssen laut EU-Kommission ab 1. September auch auf frei zugänglichen Internetseiten bereitgestellt werden. Außerdem sind dort – sowie in anderer, “den Herstellern zweckmäßig erscheinender Form” – alle weiteren hier im Beitrag bereits genannten Werte zu veröffentlichen.

Wie das in der Praxis aussehen könnte

Mal angenommen, die Hersteller, Versender, Fachhändler, Discounter und Baumärkte würden das alles korrekt umsetzen (und mir morgen der Weihnachtsmann zum Geburtstag eine Million Euro schenkt): Dann könnten sie weiterhin völlig legal in ihren Werbebeilagen und -Anzeigen fast alles über ihre Lampen und Leuchten verschweigen, weil’s dazu keine Vorschrift gibt. Es müsste beispielsweise nur ein URL-Verweis zu einer öffentlichen Internetseite drin sein, auf der dann die zahlreichen Pflichtangaben stehen.

ALDI-LED-Gartenleuchten-Web
Leicht nachbearbeitete Werbung für ein inzwischen ausgelaufenes ALDI-Angebot – die unten links eingefügte URL funktioniert tatsächlich, wie Sie mit einem Klick auf die Anzeige feststellen können. Allerdings steht dort bisher das Gleiche wie in der Print-Beilage – also nichts über die Leistung der Gartenleuchten.

Okay, das wäre theoretisch schon enorm viel mehr, als wir bisher an Infos kriegen, aber noch lange nicht optimal. Wer keinen Internetzugang hat, guckt von vornherein in den Mond, muss weiterhin raten oder sich persönlich im Laden informieren (nach jüngsten Umfragen gibt es noch über 16 Millionen „Offliner“ ab 14 Jahren in Deutschland). Die anderen tippen sich die Finger wund mit ellenlangen Links, weil man Printanzeigen bekanntlich nicht anklicken kann (und kommt mir jetzt bloß nicht mit den doofen QR-Codes für Smartphones!).

Doch, ein paar wichtige Werte sollten meiner Meinung nach auch künftig zwingend in die Druck-Werbung für LED-Lampen und -Leuchten:

  • Leistungsaufnahme in Watt
  • eventuell Sockeltyp (z. B. GU10 oder E27)
  • Lichtstrom (mit Glüh- oder Halogenlampen-Vergleich)
  • Lichtstärke (bei LED-Spots und -Strahlern)
  • Halbwertswinkel
  • Farbtemperatur
  • Farbwiedergabeindex
  • Dimmbarkeit
  • Lebensdauer in Leuchtstunden und Schaltzyklen
  • Hersteller-/Händlergarantiezeit

Zu viel? Zu wenig? Eure Meinung dazu bitte unten in die Kommentare schreiben.

Papier ist geduldig und das Monster zahnlos

Noch ein Aspekt: Bereits jetzt halten sich einige Anbieter regelmäßig nicht an die seit September 2009 geltenden EU-Pflichtangaben für „Lampen mit ungebündeltem Licht“ (Rundstrahler). Ernsthafte Konsequenzen hatte das meines Wissens noch nie – Verbraucherschutzverbände und Behörden legen sich offenbar ungern mit ALDI, Lidl, „Bauhaus“ und Co. an und wirken eher wie zahnlose Monster. Vielleicht stört’s ja auch niemanden außer mir.

Wird sich das vielleicht ändern, wenn ab September fast alle Lampen und Leuchten von einer neuen, komplizierten EU-Verordnung erfasst werden? Wenn zu jedem der vielen tausend LED-Leuchtmittel auf dem EU-Markt irgendwo im Netz eine riesige Daten- und Diagrammliste vorhanden sein müsste? Wenn zahlreiche Hersteller ihre Verpackungen und Lampenaufdrucke drastisch ändern sollen – auch die Mini-Firmen aus Fernost, die hierher exportieren? Wenn sie zuvor erst mal ihre Produkte umfassend und für teures Geld durchmessen müssten, um überhaupt an die geforderten Daten und die korrekte Einstufung für das neue EU-Energieeffizienz-Label zu kommen?

Seriöse Hersteller und Händler haben sich natürlich schon lange darauf vorbereitet – anderen wird das am Allerwertesten vorbei gehen. Dabei sind es gerade solche „No name“-LED-Produkte, bei denen wir Kunden solche umfassenden Daten am Nötigsten bräuchten.

Mehr zum Thema:

Blog-Leserfrage (7): Große Verwirrung durch zu viele LED-Daten?

Ökodesign: EU verschärft Regeln für LED-Beleuchtung

Neues EU-Energie-Label auch für LED-Beleuchtung

LED-Käufer: „Lost in Conversion“

23 Gedanken zu „Was, wo und wie LED-Anbieter alles über ihre Lampen verraten müssen

  1. Vielen Dank für den Bericht, der Klarheit schafft.
    Von der überbordenden und zu teuren EU-Bürokratie, die auch unser Trinkwasser privatisieren und schlechter machen möchte, halte ich nicht viel.
    Beim Thema LED holen sie jetzt nach, was sie beim ersten Anlauf verpatzt haben. Wenn die EU schon in Richtung LED schiebt, dann muß die Information auch der Materie gerecht werden. Uns kann es recht sein, das Gros der Menschen wird es erst mal nicht verstehen oder verstehen wollen. Etliche davon haben bereits Glühbirnen bis zu ihrem geschätzten Lebensende gebunkert. Vielleicht bietet die EU auch einen Fernkurs für Laien und die es bleiben wollen an 😉
    Wahrscheinlich werden die Großen Handelsketten mehr oder weniger schnell ihrer Informationspflicht nachkommen – darauf werden schon „freundliche“ Anwaltskanzleien achten. Oder andere lassen – wie Osram in ihrer blendenden Lichthaus-Flash-Applikation – die LEDs erst mal ganz unter den Tisch fallen.
    Die Chinesischen (ebay-)Händler, von denen ich noch das Gros meines Experimentiermaterials beziehe, werden das erst mal ignorieren. Zum Teil wissen die nichtmal, daß die EU schon vor 2 Jahrzehnten 230V statt 220V erzwungen – pardon „harmonisiert“ hat.
    Einige werden es lernen und davon wieder einige werden sich um nach bestem Wissen und Gewissen wahre Kennzeichnungen bemühen, andere nur um glaubhafte.
    Wer was tut wird man ohne Meßmittel nicht wirklich feststellen. Am ehesten noch punktuell anhand der elektrischen Wirkleistung. Und wer schon da lügt, druckt eben generell drauf was die Kunden gerne lesen. Bereits jetzt kann es passieren, daß man bei der Nachbestellung ein äußerlich scheinbar gleiches Produkt mit schlechteren Meßwerten bekommt.
    Gilt diese Verordnung nur für Retrofits und Komplettlampen oder auch für LED-(Bastel-)Einsätze wie Stripes, Bars, COBs etc? Müssen solche Angaben künftig auch bei Fahrzeugen (Fahrräder, Autos) mit LED-Beleuchtung (zumindest Hauptscheinwerfer) zur Verfügung gestellt werden?

    • Wird eigentlich alles in der oben verlinkten Verordnung erklärt. Betroffen sind danach unter anderem:

      a) Lampen mit gebündeltem Licht;
      b) Leuchtdioden-Lampen (LED-Lampen);
      c) Geräte, die für die Installation zwischen dem Netz und den Lampen ausgelegt sind, einschließlich Betriebsgeräte für Lampen, Steuergeräte und Leuchten (mit Ausnahme von Vorschaltgeräten und Leuchten für Leuchtstofflampen und Hochdruckentladungslampen), auch wenn diese in andere Produkte eingebaut sind.
      Ferner werden in der Verordnung Anforderungen an die Produktinformationen für Spezialprodukte festgelegt.
      LED-Module sind von den Anforderungen dieser Verordnung ausgenommen, wenn sie als ein Bestandteil von Leuchten vermarktet werden, von denen weniger als 200 Einheiten pro Jahr in Verkehr gebracht werden.

      Meines Erachtens ist damit alles erfasst, was primär Beleuchtungszwecken dient und direkt an Endverbraucher verkauft wird. Dazu gehören sicher auch Nachrüstlampen und -Leuchten für Fahrräder, Autos etc., jedoch nicht die serienmäßig im oder am Fahrzeug verbauten verbauten. Hier gibt’s ja ohnehin die entsprechenden Zulassungsvorschriften.

  2. Auch von mir herzlichen Dank für die umfassende Darstellung der neuen Anforderungen an Pflichtangaben. Nein, es stört nicht nur Sie, wenn das große Rätseln nach dem Blick auf die Leuchtmittelverpackung anhält. Ich ahnde derartige Produktmängel derzeit mit einem schlichten „zurück-ins-Regal“.

    Vielleicht wäre es sinnvoll, eine Art händlerverständliche Kurzfassung der Anforderungen zu ergoogeln bzw. ersatzweise zu erstellen, die man dem jeweiligen Pflichtangabenverweigerer in die Hand drücken könnte. Erfolgversprecheder ist vermutlich aber die Suche nach einer Anzeigemöglichkeit für Endverbraucher. Irgendeine öffentliche Stelle sollte doch dafür zuständig sein, derartige Mißstände abzustellen.

    Nach Inkrafttreten der neuen Richtlinie wird sich bestimmt ermitteln lassen, welche Möglichkeiten hier bestehen.

      • Ich fürchte, daß Sie mit diesem Einwand sehr richtig liegen. 🙂

  3. Von mir auch vielen Dank für diese Zusammenstellung. Ich habe die Verordnung mal überflogen und schon zwei Kritikpunkte gefunden. Einmal zur Farbkonsistenz: Es wird leider nicht erklärt, ob damit die Abweichung zu dem durch Farbtemperatur und Planck-Spektrum definierten Farbort gemeint ist (so wäre es korrekt) oder zu dem Mittelwert der Produktserie (also quasi Standardabweichung; das würde Tür und Tor fürs „Lumenschinden“ und andere Mogeleien öffnen). Auch scheinen mir die McAdam-Ellipsen nicht unbedingt das ideale Maß zu sein, da diese nur für bestimmte Farborte definiert sind (eben die Messpunkte des Herrn McAdam). Besser wäre die Angabe in Einheiten des u,v-Farbraums (CIE 1960; aus x,y durch eine einfache Transformation errechenbar), in welchem auch die korrelierte Farbtemperatur definiert ist. Die Farbkonsistenz könnte dann in +/- Kelvin entlang der Planckkurve und delta_u,v quer dazu angegeben werden. Dabei entspricht ein positiver Wert einem Gelbgrünstich, ein negativer einem Rosastich. Diese Angaben (also Toleranz zur Kelvinzahl sowie delta_uv) könnten sogar auf der Packung Platz finden. Ggf. könnte auch ein Beipackzettel wie bei Medikamenten Pflicht werden; da Leuchtmittel wesentlich seltener als Medikamente gekauft werden, dürfte der Zuwachs zum Papiermüllberg minimal sein, und zudem tut’s auch Recyclingpapier. Zudem geben einige Hersteller wie z.B. Megaman ohnehin schon Werbebeilagen in der Packung mit.

    Zudem fehlen mir Angaben dazu, wie hoch aufgelöst die öffentlich gemachte spektrale Intensitätsverteilung dargestellt werden muss. Das könnte die Hersteller dazu verleiten, einen winzigen, unscharfen, pixeligen JPEG-Plot als „Alibi-Spektrum“ zu posten. Sinnvoll wären Vorgaben wie z.B. mindestens 800×600 mit nicht mehr als 2 Pixel Linienbreite (idealerweise noch mit „Fehlerschlauch“, wie man ihn von der 15-Tage Wetterprognose her kennt) sowie Bild in einem geeigneten Format wie z.B. PNG pder PDF. Oder besser noch: Tabelliert als ASCII- oder Excel-Datei (mit ungeschützten Zellen!) mit maximal 10 Nanometer Abstand der Messpunkte sowie einer ausreichenden Stellengenauigkeit.

    Vielleicht gibt es noch detailliertere Richtlinien als in dem verlinkten PDF, anhand derer Verstöße dann festgestellt werden sollen. Doch mir schwant, dass dem nicht so ist.

  4. Draußen it’s sooo warm und dann schreibt der hier nen Roman… in seiner „Dachkammer“.

    Ich komm morgen oder übermorgen nochmal zum kommentieren rum.

  5. Gibt es irgendwo Vordrucke für die neuen Energielabel?
    Bei den geforderten Angaben müssen die ja auch editierbar sein.

  6. Habe gerade bemerkt, daß ELV ein LED-Lichtlabor eingerichtet hat. Damit ist ELV in der Lage, Dimmerkompatibilitäten zu überprüfen sowie mit Visio LightSpion (Video anschauen lohnt sich) die wichtigsten lichttechnischen Werte zu bestimmen.
    Der ELV Produktmanager Holger Homann verspricht im referenzierten Artikel „Wir testen jede dimmbare Hochvolt-LED-Lampe aus unserem Sortiment auf Dimmbarkeit!“ und „Damit sind wir in der Lage, neue LED-Lampen zu bewerten, bevor sie gelistet werden, oder auch Leuchtmittel aus laufenden Serien zu überprüfen. Denn die LED-Technologie bringt es auch mit sich, dass nicht immer exakt gleiche Daten (Binning*) über die Serie reproduziert werden. Durch diese neue Möglichkeit der Bewertung können Sie als Kunde sicher sein, bei ELV gute LED-Lampen mit ehrlichen Angaben zu finden.“
    Da bin ich richtig platt. Das ist doch mal eine prima Initiative. Wie lange das ELV durchalten wird, weiß ich natürlich auch nicht. Aber daß sie das schon mal begonnen haben, finde ich richtig gut. Und man findet tatsächlich schon etliche Meßprotokolle im ELV-Programm.

    • Ja, das stand schon im letzten ELV-Hauptkatalog vor ein paar Wochen. Ich bezweifle aber, ob so eine Apparatur tatsächlich eine professionelle Ulbricht-Kugel samt Peripherie ersetzen kann. Als „unabhängiges Messlabor“ nach EU-Maßstab ginge dieses „ELV-Lichtlabor“ sicher nicht durch. Außerdem hat sich ELV in der Vergangenheit nicht immer als faktensicher präsentiert – auch nicht im LED-Bereich..

      Als alter Mac-Hase finde ich es noch dazu ein wenig seltsam, dass im „LightSpion“-Video ein MacBook (Air?) zu sehen ist, während in den Spezifikationen der Software u. a. steht:
      Compatible with: Windows 2000, XP, 7 32bit – 64bit

  7. Oh, im ELV-Hauptkatalog lese ich fast nur die Gehäuseseiten. Die sind übersichtlicher als online.
    Ich nutze eine Hausautomatisierungsreihe von ELV und kenne deren Schwächen leider nur zu gut. Ich glaube gerne, daß ELV auch im LED-Bereich nicht immer faktensicher ist. Das Problem haben aber viele und hier sehe ich zum ersten Mal eine klare und bisher noch konsequente Reaktion. Ich hoffe, daß sie durchhalten.
    Ich weiß nicht, ob LightSpion die EU-Anforderungen erfüllt, der ensprechende Artikel auf deren Homepage bleibt eher vage. Aber das Gerät liefert schon mal eine Fülle an Informationen, die es sonst nicht oder zumindest nur sehr umständlich gibt. Nicht einmal von allen Herstellern und welcher Händler bietet ähnliches?

    • Ja, so’n Gerät könnte auch für mein Blog gute Dienste leisten. Ich habe den Anbieter deshalb mal via YouTube kontaktiert und ein paar Fragen gestellt. Bin mal gespannt – z. B. auf den Preis. 😉

      • Da bin ich gepannt, habe aber schon gewisse Befürchtungen…

  8. So, die ersten Antworten des Herstellers sind eingetrudelt:

    „Hi Wolfgang. You are right the Light Inspector software currently only supports windows. The only reason for using Mac laptop is because we use that at our office. But we are looking into having a mac version sometime next year.

    The system comes besides E27 also with adaptors for E14, B22 and GU10. To test 12V lamps or pure LED chips and even flash lights. If you want to measure light sources with internal or special power supplies can you set power control to manual so the software tells you when to turn on and off the light sources when the background light is measured. You can then type in manual the voltage and amps. like 12V and 0.3Amp as a part of the measurement result so you get power and lumens per watt.

    About price can I not give you any details here but we can get you in contact with a local distributor by writing to our sales department.“

    Die habe ich ebenfalls angeschrieben, haben aber bis 2.9. Urlaub.

    • Die Antwort auf die Kostenfrage ist doch schon eingetroffen: Der „LightSpion“ kostet 9500 Euro ohne Umsatzsteuer, Fertigung in und Lieferung aus Dänemark. Das übersteigt dann doch etwas die Möglichkeiten eines werbefreien Blogs. 😉

  9. Den Warnhinweis, dass nicht in den Lichtstrahl von LED-Lampen gesehen werden soll, um Augenschäden (Netzhaut) zu vermeiden, konnte ich nur einmal bei einer LED-Taschenlampe von Aldi feststellen! Alle Hersteller verzichten auf diesen wichtigen Hinweis!

    • Taschenlampen haben meist ein sehr stark gebündeltes Licht (noch stärker gebündelt als bei den meisten Spotlampen), so dass die Leuchtdichte (ein Maß für die Intensität pro bestrahlter Netzhautzelle) entsprechend hoch ist. Zudem dürfte hier die Wahrscheinlichkeit höher sein, dass in den Strahl geschauf wird, als bei fest und über Kopfhöhe installierten Lampen. Bei matten Lampen ist die Gefahr von Netzhautschäden noch deutlich geringer (und nicht wesentlich unterschiedlich gegenüber der Gefahr durch matte Glühlampen).

      Aber sicher gibt es irgendwo auch konkrete Vorschriften, die das regeln. Ob sich an diese gehalten wird, steht auf einem anderen, sehr geduldigen Blatt…

  10. Hallo Wolfgang.

    Ich habe nun hier und dort (die Links auf die eigenen Seiten habe ich mir erspart) nachgelesen. Nur weiter gekommen bin ich nicht, zumindest nicht mit meinem Anliegen. Ich habe im Kontext sogar Anfragen bei David Communications (einzelne Produktmessungen) und bei Viso Light Spion (wegen Anschaffung /Preis) gestellt.
    Für den einzelnen Händler stellt das ganze eine schier unüberwindbare Hürde dar. Den Ruf nach dem Abmahn-Anwalt der an verschiedener Stelle geäussert wird teile ich nicht. Ich gehe davon aus, das die meissten eher mangels besserer Möglichkeiten gegen die Regularien verstossen. Viele der geforderten Angaben (und m.E. die wichtigsten) sind heute bereits bei mir im Shop in den Datenblättern angegeben. Allerdings sind „wir“ meistens auf die Angaben der Hersteller angewiesen. Wie ich bereits gestern geschrieben habe – Papier ist geduldig, aber besser eine schwache Angabe, als gar keine. Mir persönlich bliebt meist nur der persönliche Eindruck und die recht begrenzten Möglichkeiten zum Nachmessen. Ich möchte aber dennoch zum eigentlichen Anliegen kommen. Ich bin dabei eine Art „Fragebogen“ zu erarbeiten. In diesem sollen die Parameter die später im Shop als Datenblatt abrufbar sein sollen, bei den Herstellern abgefragt werden. Ich habe vor diesen Fragebogen als obligatorisches Element in den Einkaufsprozess einbinden. Aber die Gestaltung desselben ist eher schwierig. Die eigentlichen Parameter sind ja klar in der Richtlinie vorgegeben. Aber ich gehe davon aus, Spielräume und Gestaltung sind vielerorts frei und das sorgt für Kopfzerbrechen. Daher an dieser Stelle nochmals die Frage:
    Welcher Wert mit welcher Art der Darstellung. Ich spiele dabei mit dem Gedanken auch Werte wie n/a (relevant, aber nicht verfügbar) n/r (nicht relevant) oder o (optional) zu verwenden.

    Am Ende sollte aber immer DER Kunde stehen. und das im Sinne einer Normalverteilung. Sprich ich will nicht den Löli ansprechen, der einfach eine Lampe will, aber auch nicht in eine Grundsatzdiskussion auf der Ebene „Professor“ einsteigen.

    Daher die Frage:
    Wofür eine Zahl (oder eine Bandbreite)
    Wofür ein Bild und welches Bild
    incl der Einstufung ob Unerlässlich, Wichtig, oder Optional

    Ich denke das hiermit viele meiner Kollegen (incl. mir selbst) den Weg vom grauen Schaf zum weissen Schaf antreten können. Ob der dann gelingt, wird die Zeit zeigen

    Gruss Andreas

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