Ökodesign: EU verschärft Regeln für LED-Beleuchtung

Am 1. September 2013 wird die erste Stufe einer neuen EU-Verordnung wirksam, die endlich für fast alle LED-Lampen und -Leuchten genaue Regeln zu Umweltfreundlichkeit, Qualität und Kennzeichnung vorgibt. Bisher galten solche Vorgaben nur für einen Teil der rundstrahlenden „Retrofit“-Lampen. Jene mit gebündeltem Licht sowie Leuchten mit integrierten LEDs waren nicht betroffen.
Philips MasterLED GU5.3
Auch für sie gilt ab 1. September 2013 die neue EU-Verordnung: Eine 12-Volt-„MasterLED“-Spot-Lampe von Philips. (Foto: Philips-PR)

Der schnelle Wandel der Beleuchtungstechnik vom Glühfaden-Prinzip zur aktuellen, stromsparenden Halbleitertechnologie ähnelt einem Evolutionssprung vom Abakus zum 386er-Intel-Prozessor bei Rechenmaschinen  – mindestens. Die Kompaktleuchtstofflampe ist bei diesem Vergleich höchstens eine „Brückentechnologie“ analog zum Taschenrechner und bei Weitem nicht so komplex wie die Erzeugung von brauchbarem Licht durch LED-Chips.

Logisch, dass die rasend schnelle LED-/OLED-Entwicklung viele überfordert: Verbraucher, die das Angebot nicht überblicken oder auch nur ansatzweise einschätzen können, Hersteller, die von ihren eigenen Produktzyklen rechts überholt werden, Importeure, die minderwertige Ware einkaufen und vertreiben, Großhändler, die neue Produkte nicht schnell genug liefern können und auf bereits veralteten sitzen bleiben, Handelsketten und Einzelhändler, die nicht zwischen „ordentlich“ und „mies“ unterscheiden können und Ihrer Kundschaft viele wichtige Informationen über die angebotenen LED-Leuchtmittel vorenthalten.

So unbeliebt es auch sein mag, aber hier braucht der Markt klare Regeln im Interesse der Konsumenten. In Sachen „Beleuchtung“ ist dafür in Europa die EU-Bürokratie zuständig, aber auch die hinkt der Entwicklung notgedrungen hinterher. Zwar gibt es seit fast vier Jahren die EG-Verordnung Nr. 244/2009 der Brüsseler EU-Kommission “zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht”. Die war jedoch äußerst lückenhaft und ließ noch dazu einen großen Teil des LED-Marktes ungeregelt.

Vorweihnachtliche Überraschung

Mit Salami-Taktik mussten also nach und nach zusätzliche Verordnungen, Direktiven und Ergänzungsregelungen her – beispielsweise eine zur Verbrauchskennzeichnung von Lampen und Leuchten. Sie greift zum 1. September 2013, wurde von mir schon im Oktober als Schritt in die richtige Richtung gelobt, aber erneut als nicht umfassend genug kritisiert:

Meine Begeisterung hält sich dennoch in Grenzen, so lange nicht auch die Angabe von vielen anderen wichtigen Werten bei allen Arten von LED-Lampen und -Leuchten verpflichtend ist:  “Farbtemperatur”, “Farbwiedergabeindex”, “Lebensdauer”, “Schaltfestigkeit” und “Dimmbarkeit” – bei Spots und Strahlern zusätzlich “Lichtstärke” und “Abstrahlwinkel”. Das alles kann ein Hersteller auf seine Verpackungen und in die Werbung schreiben, muss er aber beispielsweise bei Leuchten mit integrierten LED-Modulen sowie LED-Lampen mit Richtwirkung nicht. Für jene gilt zwar in knapp einem Jahr die neue EU-Energie-Label-Regelung, nicht aber die ältere EG-Verordnung Nr. 244/2009 mit ihren unzureichenden Vorgaben zur Veröffentlichung von Leistungsdaten.

Die vorweihnachtliche Überraschung aus Brüssel kam aber jetzt in der zweiten Adventswoche: Am 12. Dezember erließ die EU-Kommission die „Verordnung Nr. 1194/2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lampen mit gebündeltem Licht, LED-Lampen und dazugehörigen Geräten“ (pdf-Download). Die wird ebenfalls ab 1. September 2013 wirksam und behebt fast alle meine bisherigen EU-Kritikpunkte – oh Wunder!

EU stärkt die Verbraucher

Die genannte Richtlinie 2009/125/EG kümmerte sich um die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung (das „Ökodesign“) von Energieverbrauchs-relevanten Produkten; die neue Verordnung nimmt sich auf 22 Seiten die Beleuchtung noch mal extra zur Brust und beseitigt viele bekannte Schlupflöcher. In den grundsätzlichen Erwägungen steht beispielsweise:

Die Ökodesign-Anforderungen sollten aus Nutzersicht die Funktion des Produkts nicht beeinträchtigen und keine Nachteile für Gesundheit, Sicherheit oder Umwelt mit sich bringen. Insbesondere sollten die Vorteile einer Verringerung des Stromverbrauchs der von dieser Verordnung erfassten Produkte während der Betriebsphase stärker wiegen als etwaige zusätzliche Umweltauswirkungen während der Produktionsphase. Um die Zufriedenheit der Verbraucher mit Energiesparlampen, insbesondere mit LED-Lampen, sicherzustellen, sollten Anforderungen an die Betriebseigenschaften nicht nur für Lampen mit ungebündeltem Licht, sondern auch für LED-Lampen mit gebündeltem Licht festgelegt werden, da sie nicht von den Anforderungen an die Betriebseigenschaften der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 der Kommission erfasst waren. Anforderungen an die Produktinformationen sollten es den Verbrauchern ermöglichen, sachkundige Entscheidungen zu treffen.

LED-Leuchten, bei denen die Entnahme einer LED-Lampe oder eines LED-Moduls für unabhängige Prüfungen nicht möglich ist, sollten den LED-Herstellern nicht die Möglichkeit eröffnen, sich den Anforderungen dieser Verordnung zu entziehen.

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Manche Sätze lesen sich, als ob die Verfasser hier mal den einen oder anderen Blogbeitrag gelesen und daraus die Konsequenzen gezogen hätten. Ich weiß, das ist Träumerei, aber im Ergebnis passt’s: Bei „Geltungsbereich“ steht beispielsweise dieser segensreiche und folgerichtige Rundumschlag:

In dieser Verordnung werden Ökodesign-Anforderungen festgelegt, die für das Inverkehrbringen der folgenden elektrischen Leuchtmittel gelten:
a) Lampen mit gebündeltem Licht;
b) Leuchtdioden-Lampen (LED-Lampen);
c) Geräte, die für die Installation zwischen dem Netz und den Lampen ausgelegt sind, einschließlich Betriebsgeräte für Lampen, Steuergeräte und Leuchten (mit Ausnahme von Vorschaltgeräten und Leuchten für Leuchtstofflampen und Hochdruckentladungslampen), auch wenn diese in andere Produkte eingebaut sind.
Ferner werden in der Verordnung Anforderungen an die Produktinformationen für Spezialprodukte festgelegt.
LED-Module sind von den Anforderungen dieser Verordnung ausgenommen, wenn sie als ein Bestandteil von Leuchten vermarktet werden, von denen weniger als 200 Einheiten pro Jahr in Verkehr gebracht werden.

Jetzt auch Vergleichstabelle für Spots

Betroffen ist also so ziemlich alles, was mit LEDs leuchtet und serienmäßig produziert wird, auch solche Außenstrahler mit integrierten, nicht auswechselbaren LED-Modulen:
Steinel XLed Home 3
1426 Lumen Lichtstrom aus 18 Watt: Der neue LED-Außenstrahler „XLED Home 3″ von Steinel fällt auch unter die neue EU-Verordnung. Die bisherige offizielle Gleichsetzung mit einem 300-Watt-Halogenstrahler (rund 5000 Lumen) wird deshalb ab 1. September 2013 nicht mehr erlaubt sein. (Foto: Steinel-PR)

Außerdem gibt es in der Verordnung 1194/2012 endlich eine Watt-/Referenzlichtstrom (Lumen je 90 Grad Abstrahlwinkel)-Tabelle ( Nr. 6 ) zum einheitlichen Vergleich von LED-Spots mit herkömmlichen Strahlern (für größere Darstellung einfach draufklicken):

EU-Referenz-Lichtstromtabelle

Dazu liefert die EU-Kommission eine Tabelle (Nr. 7) zur Berücksichtigung des Lichtstromverlusts bis zum Ende der Nennlebensdauer, der bei LED-Lampen kalkulatorisch meistens bei 20 bis 30 Prozent liegt:

Tabelle Lichtstromerhalt

Diese Formel rechnet sich so: Bei 30% Verlust beträgt der LLMF 0,7. 1 minus 0,7 = 0,3; multipliziert mit 0,5 (also halbiert) kommt 0,15 ‘raus. Der Korrekturfaktor würde in diesem Fall 1 + 0,15 = 1,15 betragen. Der LED-Ersatz für einen 50-Watt-/GU10-/PAR16-Halogenspot müsste also im Neuzustand 300 mal 1,15 = 345 Lumen haben.

Und weil das offenbar noch zu simpel ist, gibt’s eine weitere Tabelle (Nr. 8) zur Bewertung des Lichtstroms von LED-Lampen mit verschiedenen „Halbwertswinkeln“ (das ist der Bereich, in dem mindestens die Hälfte der maximalen Lichtstärke abgestrahlt wird):

EU-LED-Winkelfaktor

Eine ähnliche Tabelle wie die oben mit dem „Referenzlichtstrom“ gab es bisher in der alten EG-Verordnung nur für rundstrahlende „Retrofit“-Lampen – allerdings ohne Korrekturfaktoren:

EU-Lumen-Vergleichstabelle

Aber damit ist noch lange nicht Schluss: Die neue Verordnung regelt auch die Qualitätsanforderungen an LED-Lampen ab dem 1. September 2013 bzw. 1. März 2014 – und das sehr detailliert (zum Vergrößern draufklicken):

EU-LED-Anforderungen

Und dann hätten wir noch die Umrechnungsformel für den Energieeffizienzindex (EEI) von Lampen mit gebündeltem Licht (auf zwei Dezimalstellen gerundet):

EEI = P cor / P ref

Wie diese „P cor“– und „P ref“-Werte genau ermittelt werden, steht bereits in der „Ergänzungsregelung Nr. 874/2012 zur Direktive 2010/30/EU“, über die ich im Oktober ausführlich berichtet habe. Wichtig ist in diesem Zusammenhang:

  • Der Begriff „Energiesparlampe“ oder „jede ähnliche produktbezogene Werbeaussage über den Lampenwirkungsgrad“ darf laut der neuen Verordnung vom Hersteller oder Händler nur verwendet werden, wenn der Energieeffizienzindex 0,40 oder niedriger ist.

Das entspricht beim künftigen EU-Energielabel der Mindestanforderung für die Einstufung „A“ bei Lampen mit Richtwirkung (bei rundstrahlenden Lampen mit nur EEI 0,24 deutlich strenger).

Detaillierte Kundeninformationen gefordert

Noch wichtiger als dieses Label ist die umfassende Information der Kunden. So müssen künftig auf der Lampe oder Leuchte diese Daten stehen:

  • Der Wert und die Einheit („lm“, „K“ und „°“) des nominellen Nutzlichtstroms, der Farbtemperatur und des nominellen Halbwertswinkels in einer lesbaren Schriftgröße auf der Oberfläche, wenn dafür nach dem Anbringen sicherheitsbezogener Informationen (z. B. Leistung und Spannung) genügend Platz auf der Lampe vorhanden ist, ohne das von der Lampe abgestrahlte Licht in unangemessener Weise abzuschirmen.
  • Ist nur für einen der drei Werte Platz, ist der nominelle Nutzlichtstrom anzugeben. Ist nur für zwei Werte Platz, sind der nominelle Nutzlichtstrom und die Farbtemperatur anzugeben.

Auf der Verpackung – vor dem Kauf sichtbar, statt in Textform auch als Grafiken, Schaubilder und Symbole – angegeben und auf frei zugänglichen Internetseiten bereitgestellt werden müssen:

  • a) Nomineller Nutzlichtstrom, angegeben in einer Schriftgröße, die mindestens zweimal so groß ist wie die Angabe der Lampennennleistung;
  • b) Nennlebensdauer der Lampe in Stunden (nicht größer als die Bemessungslebensdauer);
  • c) Farbtemperatur als Zahlenwert in Kelvin und auch in grafischer Form oder in Worten;
  • d) Zahl der Schaltzyklen bis zum vorzeitigen Ausfall;
  • e) Anlaufzeit bis zur Erreichung von 60 % des vollen Lichtstroms (die Angabe „sofort voller Lichtstrom“ ist zulässig, wenn diese Zeit kürzer als 1 s ist);
  • f) ein Warnhinweis, wenn eine Lichtstromsteuerung der Lampe nicht oder nur mit bestimmten Dimmern (Lichtstromsteuerungsgeräten) möglich ist; in letzterem Fall ist eine Liste kompatibler Dimmer auch auf der Internetseite des Herstellers bereitzustellen;
  • g) wenn die Lampe für den Betrieb unter anderen als den Normbedingungen optimiert ist (z. B. Umgebungstemperatur  ≠ 25 °C oder wenn eine besondere Wärmekontrolle erforderlich ist), Informationen zu diesen Bedingungen;
  • h) Abmessungen (Länge und größter Durchmesser) in Millimetern;
  • i) nomineller Halbwertswinkel in Grad;
  • j) wenn der Halbwertswinkel der Lampe ≥ 90° ist und ihr Nutzlichtstrom … in einem Kegel von 120° gemessen werden soll, ein Warnhinweis, wonach die Lampe für eine Akzentbeleuchtung nicht geeignet ist;
  • k) handelt es sich bei dem Lampensockel um einen genormten Typ, der auch für Glühlampen verwendet wird, unterscheiden sich die Abmessungen der Lampe jedoch von den Abmessungen der Glühlampe(n), die die Lampe ersetzen soll, eine Zeichnung mit einer vergleichenden Darstellung der Abmessungen der Lampe und der Abmessungen der Glühlampe(n), die durch sie ersetzt werden;
  • l) ein Hinweis, dass es sich bei der Lampe um einen Lampentyp handelt, der in der ersten Spalte der Tabelle 6 aufgeführt ist, darf nur dann angebracht werden, wenn der Lichtstrom der Lampe in einem Kegel von 90° (Φ 90° ) nicht geringer ist als der in Tabelle 6 für die niedrigste Leistung der Lampen des betroffenen Typs angegebene Referenzlichtstrom. … Bei LED-Lampen wird er … mit dem Korrekturfaktor in Tabelle 8 multipliziert;
  • m) Die Äquivalenz mit der Leistung eines ausgetauschten Lampentyps darf nur angegeben werden, wenn der Lampentyp in der Tabelle 6 aufgeführt ist und wenn der Lichtstrom der Lampe in einem Kegel von 90° nicht geringer ist als der in Tabelle 6 angegebene entsprechende Referenzlichtstrom. … Zwischenwerte sowohl für den Lichtstrom und als auch für die angegebene äquivalente Leistungsaufnahme der Lampe (auf die nächste volle Wattzahl gerundet) sind durch lineares Interpolieren zwischen benachbarten Werten zu ermitteln.

Weitere Daten und Nachprüfungen

Außerdem sind laut Verordnung folgende Informationen mindestens als Zahlenwerte auf frei zugänglichen Internetseiten und in anderer, „den Herstellern zweckmäßig erscheinender Form“, öffentlich bereitzustellen:

  • Bemessungswert der Leistungsaufnahme (auf 0,1 W genau),
  • Bemessungsnutzlichtstrom,
  • Bemessungslebensdauer der Lampe,
  • elektrischer Leistungsfaktor der Lampe,
  • Lampenlichtstromerhalt am Ende der Nennlebensdauer,
  • Zündzeit in der Form X,X s,
  • Farbwiedergabe,
  • Farbkonsistenz (nur für LED),
  • Bemessungsspitzenlichtstärke in Candela (cd),
  • Bemessungshalbwertswinkel,
  • falls für Außen- oder Industrieanwendungen bestimmt, ein entsprechender Hinweis,
  • spektrale Strahlungsverteilung im Bereich 180-800 Nanometer.

Um Qualitätsproblemen, Tricksereien und frechen Lügen von Produzenten und Importeuren auf die Schliche zu kommen, sieht die neue Verordnung außerdem eine „Marktaufsicht“ mit detaillierten Nachprüfungen der Produkte vor. Aus jeder Serie von Lampen und Leuchten mit integrierten LEDs sollen aus verschiedenen Bezugsquellen mindestens 20 Exemplare einzeln und umfangreich getestet werden – auf Leistungsversprechen, Korrektheit der Daten, Lebensdauer (inklusive Schaltzyklen) und Umfang der bereitgestellten Informationen. Bei zu großen Abweichungen und Ausfallraten gilt die Serie als durchgefallen und die Behörden der EU-Mitgliedsländer können den Vertrieb untersagen.

Ohne Konsequenzen geht’s nicht

Ein Großteil der in diesem Artikel genannten Pflichtangaben gilt bereits seit 2009 für rundstrahlende Haushaltslampen – viele Händler ignorieren das jedoch weitgehend. Eigentlich hätte die EU-Kommission nur einige meiner Blogbeiträge über LED-Sonderangebote in Baumärkten und Discountern lesen müssen, um anschließend sofort Abmahnungen oder Bußgeldbescheide verschicken können. Interessierte aber offenbar bisher niemand.

Auch die neue Verordnung – mit ihrer Fülle an Vorgaben – ist in Gefahr, ein zahnloser Tiger zu werden, wenn ihre Einhaltung nicht konsequent durchgesetzt wird. Leider sind immer wieder Unternehmen zu bequem, ignorant oder gewinnorientiert, um ihre neuen LED-Lampen und -Leuchten von sich aus verbraucherfreundlich zu gestalten und zu kommunizieren. Ab und zu sollte da mal ein Hämmerchen aus Brüssel drauf klopfen – in unserem Interesse.

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