LED-Straßenleuchten: Müssen Anlieger die teure Umrüstung mitbezahlen?

In fast jeder deutschen Gemeinde sind inzwischen LED-Straßenleuchten im Einsatz – teils komplett neu, teils als umgerüstete herkömmliche „Laternen“. Billig ist beides nicht und häufig bezahlt das die Kommune nicht alleine. Wann und welchen Teil der Kosten Sie als Anlieger mittragen müssen, kommt unter anderem drauf an, in welchem Bundesland Sie wohnen, wie großzügig Ihre Gemeinde ist und was genau da umgerüstet und/oder verändert wird.

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Alte und neue Straßenbeleuchtung: Links ein Mast mit gelb-rötlich strahlendem Natriumdampf-Leuchtkopf, rechts ein umgerüsteter mit einem deutlich „kühler“ leuchtenden Philips-LED-Aufsatz. (Fotos: W. Messer)

Die Diskussionen toben schon seit Jahren auf mehreren Ebenen – ungefähr seit der Zeit, als die ersten Straßenleuchten mit Halbleiter-Lichttechnik statt mit herkömmlichen Hochdruck-Dampflampen ausgerüstet wurden:

  • Lohnt sich die Investition in LED-Straßenleuchten auf Dauer? Halten die LEDs wirklich lange genug, um ihre Mehrkosten durch die Stromeinsparung zu amortisieren – da gehen doch viele schon vorzeitig kaputt?
  • Und wer soll denn die teuren Neuanschaffungen oder LED-Umrüstungen bezahlen: Die Gemeinde im Alleingang, mit Bundes- oder Landeszuschüssen, oder mit Hilfe der Eigentümer jener Grundstücke, die an der LED-beleuchteten Straße liegen?

Es geht nicht im „Erschließungsbeiträge“

Auf die erste Frage bekommen Sie quer durch’s Bundesgebiet sehr unterschiedliche Antworten – in vielen Fällen werden sie jedoch in den nächsten Jahren durch EU-Regelungen ohnehin obsolet. Denn seit April 2015 dürfen einige Natriumdampflampen sowie fast alle Quecksilberdampf-Leuchtmittel nicht mehr vertrieben werden; mit dem Inkrafttreten der dritten Stufe der EU-Ökodesignverordnung 245/2009 am 13. April 2017 gilt das auch für die sehr effizienten NAV/HPS-Lampen. Ein Verwendungsverbot besteht zwar nicht; Ersatzkäufe für defekte Leuchtmittel sind jedoch mittelfristig kaum noch möglich und eine komplette Umrüstung auf moderne LED-Technik deshalb irgendwann unausweichlich.

Keine Diskussion gibt’s prinzipiell auch bei der Beleuchtung von neu gebauten öffentlichen Straßen und Plätzen. Dort müssen Grundstückseigentümer sowieso Erschließungsbeiträge bezahlen, die sich an den umlagefähigen Gesamtkosten und dem Charakter der Einrichtung orientieren (etwa Anbaustraße, Fußweg, Sammelstraße, Parkfläche oder Grünanlage). Und weil dort inzwischen fast immer LED-Technik eingesetzt wird, kann die Kommune den Schritt in die Moderne schon von vornherein zum Teil mit Hilfe der Anleger refinanzieren.

„Ausbaubeiträge“: 13 Länder haben sie, drei nicht (mehr)

quecksilber-natrium-1Viel spannender wird’s aber bei der Umrüstung von bestehenden Beleuchtungsanlagen (im Bild links ein Ensemble mit Quecksilber- und Natriumdampf-Leuchtköpfen). Denn hier gibt’s in 13 Bundesländern immer mal wieder Streit zwischen Kommunen und Anliegern über die in den Kommunalabgabengesetzen geregelten „Ausbaubeiträge“ und deren Interpretation beim Einsatz von LED-Straßenleuchten.

Ruhe herrscht an dieser Front nur in Baden-Württemberg, Berlin und neuerdings auch in Hamburg, wo das „Wegegesetz“ jetzt ebenfalls keine Ausbaubeiträge mehr für Erweiterungen und Verbesserungen bestehender Anlagen vorsieht. Egal, was die Kommunen in diesen drei Bundesländern an Ihrer Straße umbauen oder umrüsten: Sie müssen als Grundstückseigentümer keinen Eigenanteil leisten – Ende der Diskussion.

Was ist eine juristisch akzeptierte „Verbesserung“?

Überall sonst geht’s wild durcheinander: Mal zahlt eine Gemeindekasse die LED-Umrüstung alleine, mal verlangt sie einen Ausbaubeitrag von den Anliegern. Abhängig von der Art der Straße, macht der zwischen 15 und 75 Prozent der Kosten aus – häufig sind das pro Grundstück schon dreistellige Beträge, die durchaus weh tun können. Je nachdem, welchen Gemeinderat, welche Kommunalverwaltung, welches Landratsamt oder dessen Rechtsaufsicht und welches Gericht sie befragen, kriegen Sie sehr unterschiedliche Ansichten dazu.

philips-luma-micro-an-2Der Knackpunkt liegt meistens bei Interpretation der Vorgabe einer „Verbesserung“, die für eine Erhebung der Beiträge maßgeblich ist. Wenn beispielsweise ein Natrium-Metalldampf-Leuchtkopf an einem bereits bestehenden Mast durch einen LED-Aufsatz ersetzt wird (Beispiel-Foto rechts), ist das zwar eine technische Verbesserung, die mittel- bis langfristig der Gemeinde zugute kommt.

Da sich dadurch aber in der Regel kaum etwas an der grundlegenden Beleuchtungssituation für die Anlieger ändert, gilt diese Erneuerung juristisch nicht zwangsläufig als Verbesserung. Im Streitfall muss das für jede Umrüstung individuell recherchiert und entschieden werden – Resultat ungewiss. Von ein paar leicht geänderten Lumen-, Kelvin-, Abstrahlwinkel– oder Ra-Werten lässt sich ein Gericht jedenfalls nicht beeindrucken – auch nicht von einer automatischen Helligkeitssteuerung. Ausnahme: Die bestehende Beleuchtung ist schon mindestens 25 oder 30 Jahre in Betrieb; dann ist so eine Maßnahme meistens beitragspflichtig.

Komplette Lichtmasten müssen mitbezahlt werden

Ausbaubeiträge darf oder muss eine Kommune ebenso verlangen, wenn komplette Lichtmasten mit LED-Technik neu aufgestellt, ergänzt oder versetzt werden. Das bezeichnen dann auch die Gerichte als „Verbesserung“ – unabhängig davon, ob der einzelne Grundstückseigentümer davon einen subjektiven oder objektiven Vorteil hat. Manche beklagen sich ja sogar darüber, dass es Ihnen nach einer LED-Komplettumrüstung zu hell oder zu „kalt“ vor und in der Hütte leuchtet. Zahlen müssen sie dennoch.

Als Grundlage für die Ermittlung der Anliegerbeiträge gelten übrigens prinzipiell die Gesamtkosten der Gemeinde für die Umrüstung, selbst wenn sie Zuschüsse aus einem Landes- oder Bundes-Förderprogramm bekommt. Ob sie dieses Geld überhaupt als beitragsmindernd berücksichtigen dürfte, hängt von den Vorgaben der jeweiligen Zuschussart ab.

LED-Straßenleuchten gibt’s theoretisch sogar gratis

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Im Extremfall könnte eine Kommune also eine Erneuerung ihrer Straßenleuchten fast haushaltsneutral finanzieren, wenn beispielsweise die Anlieger 60 Prozent der Kosten und die restlichen 40% der Staat tragen würde. Die nach der Umrüstung geringeren Strom- und Leuchtmittel-Ersatz-Kosten kämen natürlich ebenfalls vollständig der Gemeinde zugute – davon profitieren die Anlieger ja leider nicht direkt.

Nicht umlage- oder zuschussfähig sind meistens allein die Arbeitskosten, die für den einfachen Umbau bestehender Anlagen anfallen – wenn also Gemeinde(werks)-Mitarbeiter nur die Leuchtköpfe austauschen (oben die Umrüstung einer Straßenleuchte gegenüber unseres Hauses auf Philips-„Luma Micro“). Aber diese Stundensätze sind im Verhältnis fast schon „Peanuts“, weil das pro Leuchte von zwei Leuten in zehn bis 15 Minuten erledigt werden kann – inklusive neuer Verkabelung im Mast.

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