Lampen, Trafos, Steuergeräte: EU verlangt höhere Effizienz

Ab Montag, 1. September, gelten in der EU erweiterte und teils strengere Leistungs- und Kennzeichnungsregeln für Leuchtmittel. Richtstrahlende Lampen unter einer bestimmten Effizienz sowie stromfressende Vorschaltgeräte mit zu hohem Leerlaufverbrauch sollen vom Markt verbannt werden.

12V-LED-Trafos
12-Volt-Konstantspannungs-Trafos und ein GU5.3-Niedervolt-LED-Spot – solche Kombinationen sollen künftig effizienter arbeiten und weniger Leerlaufstrom verbrauchen. (Fotos: W. Messer)

Das Wichtigste zuerst: Als „normaler“ Verbraucher ändert sich für Sie mit der ab Montag geltenden 2. Stufe der „Verordnung Nr. 1194/2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG“ vorerst nichts. Sie werden weiterhin all jene richtstrahlenden Leuchtstoff-, Halogen-, Glüh- oder Hochdruckentladungslampen sowie Vorschaltgeräte für Niedervolt-Leuchtmittel kaufen können, die auch diese Woche noch angeboten wurden. Der Abverkauf von Lagerbeständen ist nämlich erlaubt. Betroffen sind nur ineffiziente Produkte, die nach dem 1. September 2014 neu „in Verkehr gebracht werden“. Man kennt das ja noch von den vor Jahren vermeintlich „verbotenen Glühbirnen“, die’s immer noch gibt.

Apropos: Ohne Bedeutung ist die Nummer „1194/2012“ auch für diese rundstrahlenden „Allgebrauchslampen“. Ihre Mindestanforderungen wurden bereits mit der „EG-Verordnung 244/2009“ schrittweise verschärft. Dort gilt die nächste Stufe, die nur noch Lampen mit mindestens EU-Energieeffizienzklasse B erlaubt, ab September 2016 – eventuell mit Ausnahmen für einige Klasse-C-Halogenlampen, falls es für sie bis dahin noch keinen adäquaten Ersatz auf dem Markt gibt.

LED-Benutzer können gelassen bleiben

Wenn Sie Ihre Beleuchtung schon auf LED-Technik umgestellt haben, dürfen Sie einen Großteil der neuen Regeln ohnehin vergessen. LED-Lampen und -Leuchten schaffen als ziemlich effiziente Lichtquellen entweder problemlos die Ökolabel-A-Hürde oder gelten als „Spezialprodukte“, die nicht für echte Beleuchtungszwecke gedacht sind und deshalb außen vor bleiben.

Allmählich verschwinden sollen aber ab 1. September zahlreiche richtstrahlende Leuchtmittel mit ineffizienter Technik. Als „Lampe mit gebündeltem Licht“ gilt dabei alles, was mindestens 80% des maximalen Lichtstroms innerhalb eines Kegelwinkels von höchstens 120 Grad abstrahlt. Betroffen sind „Netzspannungsglühlampen“ mit einem Energieeffizienzindex (EEI) von >1,75 (entspricht dem EU-Ökolabel E, beispielsweise herkömmliche R63/E27-Strahler), „sonstige Glühlampen“ mit EEI >0,95 (Label C, etwa 12-Volt-Halogenspots) sowie Hochdruckentladungslampen und „sonstige Lampen“ mit EEI >0,50 (liegt innerhalb des Labels B, gilt auch für manche Kompaktleuchtstofflampen).

E14-GU10-Strahler
Strahler und Spots ohne LED-Technik: Viele solcher Lampen schaffen die neuen EU-Energieeffizienz-Vorgaben nicht und werden nach und nach vom Markt verschwinden.

Verschärft wird außerdem die Lebensdauer-Vorgabe von „sonstigen Lampen mit gebündeltem Licht“ (mit Ausnahme von LED-, Kompaktleuchtstoff- und Hochdruckentladungslampen). Sie müssen dann mindestens 2000 Leuchtstunden durchhalten – bisher waren’s nur 1000. Das dürfte auch einem Teil der aktuell angebotenen GU10- und GU5.3-Halogenstrahler schwer zu schaffen machen.

Vorschaltgeräte müssen sparsam und kompatibel sein

Bleibt noch ein Teil der neuen EU-Verordnungsstufe, der auch für LED-Leuchtmittel-Kunden relevant sein kann: Die Leerlaufleistung (der „Standby“-Verbrauch) eines Betriebsgeräts für Lampen, das „für den Einsatz zwischen dem Netz und dem Schalter für das Ein- und Ausschalten der Lampenlast bestimmt ist“, darf künftig nicht mehr als 1 Watt betragen. Gemeint sind hier vermutlich Trafos für Niedervolt-Leuchtmittel. Ab Stufe 3 (1. September 2016) liegt der „Standby“-Grenzwert sogar nur bei 0,5 W.

Geräte, die für die Installation zwischen dem Netz und den Lampen ausgelegt sind, müssen außerdem ab 1. September 2014 „dem Stand der Technik entsprechende Anforderungen an die Kompatibilität“ mit Retrofit-Leuchtmitteln erfüllen, die das neue EU-Ökolabel A oder ein besseres tragen (gilt aber nicht für komplette Leuchten).

Neue Pflichthinweise der Anbieter

Wenn diese Trafos/Steuer- oder Vorschaltgeräte nicht mit stromsparenden Lampen kompatibel sind – etwa wegen zu hoher Mindestlast, muss der Anbieter einen Warnhinweis „auf öffentlich und frei zugänglichen Internetseiten und in anderer dem Hersteller zweckmäßig erscheinenden Form“ publizieren. Gleiches gilt für den Pflichthinweis, dass das Produkt als Betriebsgerät für Lampen bestimmt ist, und gegebenenfalls auch für die Information, dass das Produkt im Leerlauf betrieben werden kann.

Eigenwerbung Juni 2014

Ebenfalls ab Stufe 2 muss der Wirkungsgrad eines Betriebsgeräts für Halogenlampen bei Volllast mindestens 0,91 erreichen. Das wären also maximal 9% Verlustleistung. Häufig werden solche Trafos nach einer Umrüstung der heimischen Beleuchtung auf LED-Technik weiterverwendet. Eine gute Effizienz ist deshalb durchaus willkommen.

Für LED-Fans weitgehend irrelevant ist dagegen diese ab Montag geltende EU-Vorgabe: Wenn ein „Lichtstrom-Steuergerät“ (Dimmer) in seiner niedrigsten Einstellung eingeschaltet wird, in der die angeschlossenen Lampen noch Strom verbrauchen, müssen jene mindestens 1% ihres Maximal-Lichtstroms liefern. So weit herunter können die meisten dimmbaren LED-Lampen aber ohnehin nicht geregelt werden. Häufig ist schon bei 10 bis 20% Helligkeit Schluss; bei kleinerer Einstellung beginnt das große Flackern oder es wird komplett dunkel.

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2 Gedanken zu „Lampen, Trafos, Steuergeräte: EU verlangt höhere Effizienz

    • Bitte solche Anfragen unter die jeweiligen Beiträge – mit diesem hier hat das nix zu tun.

      Die Deckenfluter hatte ich im November hier kurz vorgestellt – die haben wohl 21 Watt. Natürlich fehlen – wie üblich bei den Discountern – jede Menge EU-Pflichtdaten.

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